Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Fristberechnung im Arbeitsrecht bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen erfolgt nach § 187 Abs. I, § 188 Abs.
II, S. 1 HS. 1 BGB und somit muss bei einer Kündigung zum 31.03.2012 spätestens am 03.03.2012 die Kündigung zugehen. Ein Einwurf am 04.03.2012, 0:00 Uhr bringt kein anderes Ergebnis. Der Zugang wär zu spät und eine Kündigung ist im Ergebnis zum 31.03.2012 unwirksam. Eine Kündigung zum 03.03.2012, 24:00 Uhr unterfällt noch dem Kündigungsschutz des § 18 BEEG
Sofern die Bundesagentur für Arbeit die Kündigung beanstandet, so ist das zunächst gegenüber Ihnen als Arbeitgeber ohne Wirkung. Erst wenn der der Arbeitnehmer, gegebenenfalls nach Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit, Klage gegen die Kündigung erhebt, entfaltet dies Wirkung. Die Frist für die Klageerhebung ist 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Danach ist die Kündigung unbeachtlich einer falschen Frist wirksam.
Wenn Sie beabsichtigen „auf gut Glück" die Kündigung zum 31.03.2012 auszusprechen, dann sollte gegebenenfalls aufgenommen werden, dass hilfsweise zum nächstmöglich zulässigen Termin gekündigt wird.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info
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Diese Antwort ist vom 29.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
05.02.2012 | 16:12
Sehr geehrte Frau Sperling,
nach der Überlegungszeit von ca. 1 Woche stelle ich fest, dass Ihre Antwort sachbezogen, verständlich und ausführlich war, wofür ich mich bei Ihnen bedanke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.02.2012 | 17:37
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin