Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschafffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, nehme ich auf Ihre Fragen wie folgt Stellung:
Wenn der Ehemann ein höheres Einkommen erzielt und privat krankenversichert ist, ist das Kind nicht mehr in der Familienversicherung der GKV versichererbar und muss entweder in einer PKV oder in der freiwilligen GKV versichert werden.
Da der Ehemann dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist und die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle keine Krankenvorsorge enthält, muss die PKV bzw. die freiwillige GKV vom Ehemann neben dem Kindesunterhalt bezahlt werden, weil der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten eine Krankenvorsorge schuldet.
Neben der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV könnte auch eine private Krankenversicherung für das Kind rückwirkend zum Januar abgeschlossen werden. Der Kindesvater hat hier eine Mitwirkungspflicht, die ggf. auch gerichtlich gegen ihn geltend gemacht werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -