Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob und wann Ihnen Pensionsansprüche zustehen, regelt abschließend das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Der Anspruch auf Beamtenversorgung setzt voraus, dass Sie als Beamtin in den Ruhestand treten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Abs. 1 BayBeamtVG i.V.m. § 25 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG); mit der Entlassung auf eigenen Antrag verlieren Sie den Pensionsanspruch. Deshalb müsste die neue Tätigkeit in einem (hauptamtlichen) Beamtenverhältnis stattfinden, was bei bloßen Lehraufträgen nicht der Fall ist.
Eine Tätigkeit an einer pädagogischen Einrichtung reicht hierfür leider nicht aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 707280
Web: http://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Danke für Ihre Antwort!
Nun habe ich noch eine Nachfrage.
Meine Freundin hat einen Pensionsanspeuch trotz Kündigung aufgrund Artikel 99a des bayr.Bundesversorgungsgesetzes, weil sie nun im europäischen Ausland arbeitet.
Frage: Würde dieser Artikel auch für mich gelten, wenn ich in einem anderen Bundesland z.B. an der Uni oder einer PH tätig wäre? Und würde hierfür ein Lehrauftrag im europäischen Ausland reichen?
Herzlichen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach Art. 99a BayBeamtVG wird eine Versorgungsabfindung als Einmalzahlung (zusätzlich zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) geleistet. Der Anspruch auf Beamtenversorgung erlischt aber!
Art. 99a BayBeamtVG bezieht sich auch nur auf eine neue Tätigkeit im EU-Ausland. Diese muss außerdem beamtengleich sein, so dass nicht irgendeine Beschäftigung bei einer staatliche Einrichtung des EU-Mitgliedsstaates ausreicht. Einzelne Lehraufträge dürften wohl nicht ausreichen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt