Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es findet das KSchG Anwendung.
Vorliegend kommt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund in Betracht.
Abmahnungen liegen schon vor.
Dieses wiederholte Zuspätkommen kann auf jeden Fall eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, BAG Urteil vom 13. März 1987 – 7 AZR 601/85
.
Für eine fristlose Kündigung wird es im Zweifel nicht reichen.
Insoweit sollte man erwägen, den Mitarbeiter - wenn man ihn denn gern halten möchte - letztmalig abzumahnen und zum Gespräch zu bitten.
Anderenfalls kündigt man ordentlich, also unter Wahrung der Frist, aber eben verhaltensbedingt aufgrund der Wiederholungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.11.2015
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22:20
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
25.11.2015 | 09:26
Sehr geehrter Herr Schwerin,
besten Dank für Ihre Antwort. Kann ich die ordentliche Kündigung auch noch in 2 Wochen aussprechen und muss dies unmittelbar oder unter Wahrung einer Frist erfolgen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.11.2015 | 09:31
Guten Morgen,
die Kündigung muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Grund erfolgen.
Man sollte also insgesamt nicht länger als 2 Wochen nach dem Zuspätkommen die Kündigung aussprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Schwerin