Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt die rechtliche Beurteilung im Wesentlichen gravierend verändern können.
Gegebenenfalls könnte hier der Bundesrahmentarif Bau – BRTV einschlägig sein. Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ist einer der wichtigsten Tarifverträge der Wirtschaft.
Nicht jeder Tarifvertrag findet auf jedes Arbeitsverhältnis der jeweiligen Branche Anwendung. Um einen Tarifvertrag anwenden zu können, müssen beide Vertragsparteien tarifgebunden sein. Wenn der Arbeitgeber in einer Arbeitgebervereinigung ist, dann wendet er die Bestimmungen des Tarifvertrages häufig auf den ganzen Betrieb an.
Bei sog. allgemeinverbindlichen Tarifverträgen spielt dies aber alles keine Rolle. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden auf alle Arbeitsverhältnisse dieser Branche Anwendung, so auch der BRTV-Bau für das Baugewerbe.
§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Kündigungsfristen und Schriftformerfordernis
1.1 Allgemeine Kündigungsfristen
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach sechsmonatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden.
1.2 Verlängerte Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat zum Monatsende,
5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate zum Monatsende,
8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsende,
10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende,
12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende,
15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende,
20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.
1.3 Schriftformerfordernis
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Kündigungsausschluss
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
3. Unzulässigkeit von Schwarzarbeit
Schwarzarbeit ist unzulässig und kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB
darstellen.
4. Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere auszuhändigen und der Restlohn auszuzahlen; die Fälligkeit bestimmt sich nach § 5 Nr. 7.2.
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 20. August 2007 http://www.soka-bau.de/soka-bau_2011/desktop/de/Arbeitgeber/Urlaubsverfahren/brtv/index.html
In Ermangelung des Vorliegens einer aktuelleren Version des BRTV Bau kann diesseits nur davon ausgegangen werden, dass die Regelung nach § 12 Punkt 1.1 BRTV Bau zutrifft.
Damit wäre die vorliegende Frist nicht eingehalten worden, da nach Ihrer Darstellung das Beschäftigungsverhältnis bereits 8 Monate andauerte. Die entsprechende Kündigungsfrist betrüge daher 12 Werktage.
Allein die formelle Unwirksamkeit einer Kündigung schützt den Arbeitnehmer aber nicht vor deren wirksam werden. Soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Die Anwendbarkeit des KSchG ist in § 23 Ansatz 1 KSchG geregelt und hängt von der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmeranzahl ab.
Ich hoffe Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe…
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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