Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Leider werden Sie den Vertrag nicht so einfach kündigen können.
Sie können den Vertrag nur kündigen, wenn die Lieferung der Firma beweisbare Mängel aufweist, also wesentlich zu spät erfolgt oder in der Sache von der vereinbarten Lieferung abweicht.
Die Zugehörigkeit des Architekten zu der Firma ist hierbei rechtlich unerheblich, gleiches wird für die Schätzung des Beraters gelten, da diese "nur" eine Schätzung ist. Üblicherweise haben solche Verträge Klauseln, die auf die Unverbindlichkeit solcher Schätzungen hinweisen. Wenn Ihr Vertrag wider Erwarten keine solche Unverbindlichkeitsklausel aufweist, haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Berater, aber kein Sonderkündigungsrecht.
Bezüglich der Eigenschaften dürfte für Sie das wesentliche Problem darin liegen, daß die Eigenschaften des nun doch nicht lieferbaren Baumaterials nur mündlich vereinbart wurden. Damit werden Sie in Beweisnot geraten, wenn Sie nicht zufällig gute Zeugen aufbieten können. Zudem müßten Sie selbst dann erst Nachbesserung verlangen. Erst wenn diese zweimal fehlschlägt, können Sie von dem Vertrag zurücktreten.
Wegen der Anfahrt und Lage der Baustelle sollten Sie ebenfalls den Vertrag genau konsultieren. Üblicherweise sehen diese Verträge vor, daß das Material bis zur Baustelle geliefert wird und dort an Sie übergeben wird. Dann gehen etwaige Mehrkosten wegen der schwierig/unmöglich zu erreichenden Baustelle zu Lasten der Firma, nicht zu Ihren Lasten. Damit haben Sie deswegen aber auch kein Sonderkündigungsrecht.
Unter Beachtung des Streitwertes sollten Sie unbedingt einen örtlichen Anwalt hinzuziehen, der den Vertrag (und die örtlichen Begebenheiten der Baustelle) besser und vor allem vollumfänglich beurteilen kann, bevor Sie weitere Schritte gegen die Lieferfirma einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
09.09.2009 | 21:53
Sehr geehrter Herr Weber,
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich hätte bezüglich der "nicht einfachen" Kündigung gerne eine noch präziesere Auskunft. Würden Sie mir diese bitte im Rahmen der Nachfrage noch zukommen lassen?
Frage 1: Worin bestehen die möglichen Probleme bei der Kündigung des Vertrages? Bin ich auf Gedei und Verderb zur Durchführung des Vertrages verpfichtet?
Frage 2: Spielt die erwähnte Lage der Baustelle im Ausland und die dortige Gesetzeslage bei der Beurteilung des Vertrages eine Rolle?
Frage 3: Kann die beauftragte Firma bei Kündigung des Vertrages über die Einbehaltung der Anzahlung hinaus Forderungen erheben, wenn die Erstellung der gelieferten Werkpläne sich auf geschätzte EUR 3000,- beläuft?
Zusatzinformation:
Der "Streitwert beträgt EUR 50000,- die Anzahlung ca. EUR 8000,-.
Um die Ausführung des Vertrags bezüglich möglicher Mängel zu präzisieren: Es sind unterschiedliche Gewerke im Vertrag angeboten, allerdings z.T. ohne detailierte Materialangabe (z.B. Beschaffenheit des Isolationswerkstoffes) und Einzelpreise der unerschiedlichen Gewerke zu nennen.
Frage 4: Ist dies ein relevanter Mangel im Vertrag?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.09.2009 | 22:17
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Frage 1:
das Problem an der Sache ist, daß Sie einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Kaufverträge können nicht so einfach gekündigt werden wie beispielsweise Mietverträge. Es muß ein definitiver Mangel der Kaufsache vorliegen. Solange Sie keinen Mangel der Kaufsache geltend machen können, sind Sie leider "auf Gedeih und Verderb" an den Vertrag gebunden.
zu Frage 2:
Die dortige Rechtslage spielt nur dann eine Rolle, wenn dortiges Recht vereinbart wurde. Jedoch ist es absolut üblich, daß Firmen das Recht ihres Sitzstaates als für den Vertrag relevantes Recht vereinbaren. Daher ist davon auszugehen, daß deutsches Recht gilt.
zu Frage 3:
Eine Kündigung des Kaufvertrages ist nur als Rücktritt wegen Mangels möglich. Dadurch würde der Vertrag rückabgewickelt, Sie hätten Anspruch auf Rückzahlung. Die Erstellung der Pläne wäre Teil des Vertrages, so daß auch dies rückabzuwickeln wäre, d.h. die Pläne wären gegen Rückzahlung zurückzugeben. Es kommt hier aber auf die genaue Vertragskonstruktion an, da es je nach Vertragskonstruktion auch sein kann, daß selbst bei Rücktritt die Pläne bei Ihnen verbleiben und der entsprechende Betrag nicht zurückzugewähren ist.
Leider ist ohne Einsicht in den Vertrag keine genauere Beurteilung möglich.
zu Frage 4:
Dies ist zweifelsohne eine Lücke im Vertrag, jedoch sind für Rücktritte nur Mängel der Kaufsache relevant. Lücken im Vertrag sind kein Rücktrittsgrund.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt