Sehr geehrter Ratsuchender,
es ligt wohl nur ein mündlicher Mietvertrag vor.
Die Kündigungsfristen regelt § 580 a BGB. Dieser lautet wie folgt:
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
Man wird hier wahrscheinlich – das sollte aber noch näher geprüft werden – von einem Grundstücksmietverhältnis ausgehen. Dabei bezieht sich die Grundstücksmiete auf unbebaute Grundstücke, Teile eines solchen oder aber auf Teile eines Gebäudes, die nicht Räume oder Wohnräume sind, so z.B. Wand- oder Dachflächen zum Anbringen von Warenautomaten oder Werbung.
Nachdem die Miete hier wöchentlich vereinbart ist, wäre dann die Kündigung bis spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends möglich.
Gesetzlich ist für die Kündigung eines Grundstücks-/Gewerbe-Mietvertrags Schriftform nicht vorgeschrieben. Etwas anderes gilt für Wohnraummietvehältnisse.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und
Verbleibe mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr