Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt bei einer vereinbarten Probezeit von maximal 6 Monaten die Kündigungsfrist 2 Wochen. Diese Frist soll die kurzfristige Trennung der Parteien des Arbeitsverhältnisses während der Kennenlernphase gewährleisten und stellt darüber hinaus zum Schutz des Kündigungsempfängers eine Mindestfrist dar.
§ 622 Abs. 3 BGB schreibt keinen Kündigungstermin vor. Wird gleichwohl ein solcher Termin genannt und überschreitet dieser die 2-wöchige Frist, ist er maßgeblich. Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie erklären, wann Sie ausscheiden wollen. Sollte sich der Kündigungsempfänger seinerseits zu einem früheren Termin von dem Kündigenden trennen wollen, obliegt es ihm selbst die Kündigung auszusprechen. Dies ist vorliegend jedoch nicht (fristgerecht) geschehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter