Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Auch mündliche Verträge sind wirksam und können selbstverständlich gekündigt werden. Bei dem "Einstellvertrag" handelt es sich um keinen reinen Mietvertrag sondern um einen gemischten Vertrag, also einen Typus, der verschiedene Vertragsformen vereint ( Unterbringung, Versorgung etc. )
Die Gebrauchsüberlasseung eines Teils des Stalls ist hier aber das wesentliche Merkmal, so dass die Vorschriften über die Miete zumindest entsprechend anwenbar sind. Nach § 580a Abs.1, Ziff.3 BGB
beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Dabei gehe ich davon aus, dass die Miete nach Monaten bemessen wird.
Diese Frist sollten Sie für die Kündigung einhalten. Diese muss zudem schriftlich erfolgen und nachweisbar ( z.B. unter Zeugen ) zugestellt werden.
Wenn die Mieter nach Ablauf der Frist nicht räumen, können Sie Klage auf Räumung vor dem Zivilgericht erheben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
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Diese Antwort ist vom 25.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.01.2011
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17:41
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht