Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Befristete Pachtverträge können vor dem vereinbarten Zeitablauf grundsätzlich nur gekündigt werden, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist bzw. wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen.
Mangelnder Umsatz oder Rentabiltät ist kein wichtiger Grund. Außerordentliche Kündigungsgründe nur gegeben bei Berufsunfähigkeit des Pächters (§ 594 c BGB), Tod des Pächters (§ 594 d BGB) und aus wichtigem Grund (§ 594 e BGB iVm §§ 543, 569 BGB).
Wichtige Gründe können bspw. sein:
- vertragswidriger Gebrauch der Pachtsache
- nicht erlaubte Unterverpachtung,
- erhebliche Vernachlässigung der Pachtsache
- in Verzug kommen mit den Pachtzinszahlungen
- die Benutzung der Pachtsache ist mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden
- nachhaltige Störung des Vertragsfriedens durch eine Vertragspartei bis hin zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
Sie können aber kündigen unter Einhaltung der Kündigungsfrist, so dass Ihre LG wieder in den Vertrag eintritt.
GGfs. können Sie mit Verpächter die einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses an. Dies kommt aber sehr auf Ihr Verhandlungsgeschick und dem Willen des Verpächters hierzu an.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!