Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie mir mitgeteilt haben, sind Sie seit dem 01.12.2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, daher
gilt für Sie nicht die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (2010: 49.950 Euro).
Da Sie am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert (Vollversicherung) waren, gilt für Sie die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010: 45.000,00 Euro).
Da Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es aufgrund Ihres Alters auch keine Beschränkung der Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Grundsätzlich haben Sie mehrere Möglichkeiten in die GKV zurückzukehren:
Eintritt einer Versicherungspflicht aufgrund Arbeitslosigkeit oder Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (z.B. durch Reduzierung Ihrer Arbeitszeit).
1.Arbeitslosigkeit
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit Ihren Arbeitsvertrag zu kündigen. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld wären Sie wieder versicherungspflichtig und könnten sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dazu müssten Sie noch Ihren privaten Krankenversicherungsvertrag kündigen (sowie Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse) und eine neue gesetzliche Krankenkasse wählen (Aufnahmeantrag und Vorlage der Kündigungsbestätigung der privaten Krankenversicherung).
Bei dieser Möglichkeit tragen Sie jedoch auch das Risiko, dass Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen.
2.Reduzierung Ihrer Arbeitszeit
Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit für einen mehr als kurzfristigen Zeitpunkt. Ab Beginn der Reduzierung muss Ihr Arbeitgeber eine neue Beurteilung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit vornehmen. Wenn Sie ab der Reduzierung unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, werden Sie sofort – also ab dem Beginn des Arbeitsvertrages – versicherungspflichtig und könnten sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
(Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei einer kurzfristigen Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Sollten Sie also zum April 2011 Ihr Gehalt reduzieren und dieses unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen, tritt sofort ab April 2011 Versicherungspflicht ein.
Zur Kurzfristigkeit:
Eine Änderung des Arbeitsvertrages für einige Monate stellt keine Kurzfristigkeit dar. Unter Kurzfristigkeit bzw. vorübergehendem Unterschreiten versteht man z.B. die Zeiten von Kurzarbeit oder einer stufenweise Wiedereingliederung nach einer Krankheit.
Sie müssen folglich darauf achten, dass Sie mindestens 24 Monate sozialversicherungspflichtig sind, dass Sie sich danach, im Falle einer Arbeitszeiterhöhung und damit einer wieder verbundenen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, in der GKV „freiwillig" nach § 9 SGB V
versichern können und nicht wieder zurück in die PKV müssen).
Ich würde Ihnen raten, sich bei der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers zu informieren, wie hoch die Reduzierung erfolgen soll, damit Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreiten. Wichtig ist hierbei auch die Beurteilung, welche Gehaltsbestandteile bei der Berechnung berücksichtig werden müssen und welche außen vor bleiben.
Sollte Ihre Personalabteilung diese Beurteilung nicht vornehmen können, können Sie mich auch gerne erneut persönlich beauftragen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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