Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie kein Recht zur fristlosen Kündigung haben, wird die vertraglich vereinbarte Verlängerungsoption eingreifen - unwirksam ist so eine Vertragsklausel allein aufgrund der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung jedenfalls nicht.
Möglicherweise steht aber ein Recht zur fristlosen Kündigung zur Verfügung, wenn Stunden ausfallen und noch nicht einmal vergütet werden sollen. Insoweit wäre aber Vertrag und die Gesamtumstände näher zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg