Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Da Sie erst 6-Wochen in der Wohnung wohnen, ist davon auszugehen, dass der Vermieter den Eigenbedarf bereits schon vorher kannte oder dieser zumindest voraussehbar war, wofür auch der Sachverhalt spricht. Der Vermieter verhält sich treuwidrig, er hätte unter diesen Umständen die Wohnung gar nicht vermieten dürfen. Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist daher unwirksam, da der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrages vorhersehbar war ( BVerfG WuM 1989,114
,114;OLG München WuM 2009,358).
Sie sollten unbedingt Widerspruch gegen die Kündigung erheben und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen ( § 574 BGB
).
Falls Sie keinen Widerspruch gegen die offensichtlich nicht gerechtfertigte Kündigung einlegen, kann Ihnen dies als Mitverschulden ausgelegt werden, der Ihren Schadenersatz, der Ihnen grundsätzlich wegen der unberechtigten Kündigung zusteht, schmälert oder ganz zunichte macht.
Für eine Nachfrage stehe ich zur Verfügung,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
28. Juli 2014
|
13:09
Antwort
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