Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Durch den Kauf der Wohnung ist Ihr Schwager in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Damit ist der Schwager bezüglich der Kündigungsfrist so zu stellen, als hätte das Mietverhältnis mit ihm seit dem 01.08.2004 bestanden.
2.
Das Mietverhältnis besteht mithin länger als acht Jahre, so dass für eine Eigenbedarfskündigung eine Kündigungsfrist von neun Monaten besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt