Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Bei der Beurteilung, welche Arbeiten bei dem Auszug Ihrer Mutter erbracht werden müssen, kommt es zunächst darauf an, was im eigentlichen Mietvertrag geregelt ist. Im Normalfall befinden sich hierin Regelungen, welche Schönheitsreparaturen bei Übergabe durch den Mieter durchgeführt werden müssen.
Ist im Mietvertrag nichts über solche Schönheitsreparaturen geregelt besteht auch keine Verpflichtung hierzu. Erfolgte jedoch eine Vereinbarung, so ist diese auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Da dieser hier nicht vorliegt, kann ich nicht abschließend beurteilen, was vereinbart war.
Jedoch wurden in den letzten Jahren verschiedene Formulierungen in Mietverträgen als unwirksam erklärt, was zur Folge hat, dass der Vermieter die entsprechenden Arbeiten nicht vom Mieter verlangen kann.
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, WuM 2006, 310).
Ebenso verhält es sich mit der Pflicht, die Türen zu streichen. Auch diese starre Verpflichtung wäre unwirksam, zudem der Vermieter nicht ein Anstrich durch einen Fachmann, sondern allenfalls einen fachmännischen Anstrich verlangen kann. Die Renovierung ist vom Mieter „fachgerecht im mittlerer Art und Güte“ durchzuführen (BGH, ZMR 2004, 661).
Hinsichtlich des Parketts wird es wohl darauf ankommen, ob dieses durch Ihre Mutter beschädigt oder verunreinigt wurde. Die Vermieterin kann selbstverständlich nicht verlangen, dass das Parkett in einen besseren Zustand versetzt wird, als bei Einzug.
Die Frage ist auch, ob der Teppich verklebt war und so erhebliche Rückstände am Parkett bleiben. Solche Verunreinigungen wären wohl durch Ihre Mutter zu beseitigen.
Allerdings kommt es auch hier wieder darauf an, ob sich eine solche Verpflichtung direkt aus dem Mietvertrag ergibt und wenn ja, wie diese formuliert ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
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