Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 KSchG
geht davon aus, dass "in der Regel" 10 oder weniger Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sind. Entscheidend ist dabei grds. die Anzahl der ständigen Mitarbeiter zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht.
Wird jemand nur vorübergehend für kurze Zeit eingestellt, z. B. als Aushilfe oder Vertretung, wird diese Person wohl eher nicht mitzählen. Bei Praktikanten kann es dagegen so sein, dass sie doch als regelmäßig beschäftigt gelten, z. B. bei Langzeitpraktikanten. Ebenso können auch Leiharbeiter u. U. bei den regelmäßig Beschäftigten mitzuzählen sein.
Ich möchte insoweit auch auf das Urteil des BAG vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12
hinweisen, in dem der Begriff und die Definition des Kleinbetriebs teilweise neu beschrieben werden.
Darüber hinaus ist es natürlich auch nicht unbedingt anzuraten, einem Mitarbeiter nur deshalb sehr frühzeitig, wenn noch nur Mitarbeiter beschäftigt sind, zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen, um damit die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes umgehen zu wollen, weil direkt nach der Kündigung ein neuer, 11. Mitarbeiter eingestellt wird.
Es ist daher nicht verboten, nach dem Zugang der Kündigung einen weiteren Mitarbeiter einzustellen. Sie sollten aber darauf achten, dass nicht der Eindruck entsteht, dass Sie das Kündigungsschutzgesetz umgehen wollten und Sie sollten vielleicht auch den Zeitpunkt der Neueinstellung so wählen, dass er als "Nachfolge-Mitarbeiter" für den ausscheidenden Mitarbeiter plausibel ist.
Grundsätzlich ist es möglich, wenn auch nicht unbedingt üblich, längerfristig zu einem späteren, bestimmten Termin die Kündigung auszusprechen. Das heißt, Sie könnten auch jetzt schon zum 31.12.2015 kündigen. Natürlich gilt auch dann, dass Sie einen Zugangsnachweis benötigen, um im Zweifel beweisen zu können, wann der Mitarbeiter die Kündigung tatsächlich erhalten hat.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 09.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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