Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst sollten Sie nicht nur den Geschäftsführeranstellungsvertrag kündigen, sondern auch das - hiervon getrennt zu betrachtende - Amt des Geschäftsführes niederlegen, was aufgrund der hohen persönlichen Haftung und Verantwortung jederzeit möglich ist.
Diesen Umstand können Sie dann mittels eins Notars beim Handelsregister anmelden. Allerdings müssten Sie als Mehrheitsgesellschafter dann immer noch Zustellungen gegen die Gesellschaft entgegennehmen, da in Fällen der Führungslosigkeit die Gesellschaft von den Gesellschaftern vertreten wird, § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG
.
Zudem müssten Sie aufgrund Ihrer Gesellschafter- und dann ehemaligen Geschäftsführerstellung dem Insolvenzverwalter bzw. dem derzeitigen Gutachter Auskünfte erteilen. Einen gewissen unentgeltlichen Arbeitsaufwand müssen Sie also nach wie vor kalkulieren, natürlich sind Sie aber nicht verpflichtet, unentgeltlich das operative Geschäft weiterzuführen und z.B. Kunden aufzusuchen.
Was ich nicht geprüft habe und wozu mir keine Informationen vorliegen ist die Frage, ob die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags durch Sie derzeit zulässig ist. Dies hängt von der vertraglichen Gestaltung und den aktuellen Umständen ab. Ggf. können Sie sich schadenersatzpflichtig machen, wenn Sie den Vertrag unberechtigt gelöst haben und der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entsteht. Das war zwar nicht Ihre Frage, aus anwaltlicher Vorsorge gleichwohl dieser zusätzliche Hinweis. Sie sollten Ihre - bereits eingeschlagene - Strategie unter Mithilfe eines örtlichen Anwaltes und Vorlage der Unterlagen nochmals überdenken, da diese aus den erwähnten Gründen für Sie teuer werden könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 10.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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