Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 490 Abs. 2 S. 1 BGB
ist die vorzeitige Kündigung dann zulässig, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten. Das Interesse des Darlehensnehmers an der Kündigung muss erhebliches Gewicht haben.
§ 490 Absatz 2 S.2 BGB
normiert einen Fall des berechtigten Kündigungsinteresses. Er liegt dann vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis hat, die zur Sicherung der Darlehensrückzahlung bestellte Sicherheit anderweitig zu verwerten. Damit soll u.a. der Fall der Ehescheidung erfasst werden, wenn das darlehensfinanzierte Eigenheim veräußert werden soll bzw. nicht mehr weiter finanziert werden kann. Dabei muss allerdings der Darlehensgeber für die Nachteile aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch eine Vorfälligkeitsentschädigung voll entschädigt werden.
Da in Ihrem Fall aber nur Ihr Miteigentum an die leiblichen Kinder übertragen werden soll, eine Veräußerung des gemeinsamen Eigenheims an außenstehende Dritte also nicht geplant ist und das Darlehen diesem Vorhaben auch nicht entgegensteht, muss ich mich leider der Einschätzung der Sparkasse anschließen. Allein der (menschlich durchaus nachvollziehbare) Wunsch, keinen Kontakt mehr zur Ex-Frau zu haben, reicht nach meiner Einschätzung rechtlich nicht aus, um die Voraussetzungen der engen Ausnahmeregelung des § 490 BGB
zu erfüllen und einen sicher durchsetzbaren Anspruch auf vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages zu geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen