Sehr geehrte Fragestellerin,
Grundlage ist Ihr geschlossener Vertrag. Darin ist mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Kündigungsfrist eine vorzeitige vertragliche Aufhebung der Portierung wohl nicht festgeschrieben. Die Portierung hängt mit der Leistungserbringung des DSL-Anbieters zusammen. Wenn er diese aufgibt, kann er seine Leistung nicht mehr erbringen und macht sich möglicherwese schadenersatzpflichtig.
Vorliegend dürfte nur eine Art Aufhebungsvertrag zu einer Lösung führen, wenn Sie die zukünftigen Ansprüche erfüllen und ggü. dem Anbieter erklären, keine Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen. Möglicherweise würde der Anbieter sich dann bewegen. Einen Rechtsanspruch dürften Sie wohl nicht haben, wenn die vertraglichen Leistungen erfüllt werden.
Bzgl. der RSV kann diese eintreten, wenn das Rechtsgebiet versichert ist. Allerdings setzt die Eintrittspflicht zumeist einen Rechtsverstoß voraus, der hier ggf. nicht vorliegt und gegen die Eintrittspflicht sprechen könnte.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen hilfreich geantwortet zu haben.
Diese Antwort ist vom 18.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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