Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich mitteilen, dass eine abschließende Prüfung Ihrer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne die Einsicht in Ihren Arbeitsvertrag nicht möglich ist. Aus dem Gesamtbild des Arbeitsvertrags können sich abweichende Regelungen oder Unwirksamkeiten einzelner Klauseln ergeben.
Wenn die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von ihrer Wirksamkeit ausgegangen 3 Monate zum Quartalsende beträgt, so dürfte die Kündigung zum 31.03.2014 wirksam sein. Die Kündigung muss dann dem Arbeitgeber gemäß § 623 BGB
in Schriftform ganze drei Monate vor dem Quartalsende zugegangen sein. Ob Sie dann bereits bei dem neuen Unternehmen Ihre Arbeitsleistung erbringen können, kann ich mangels Kenntnis des Arbeitsvertrags mit dem neuen Arbeitgeber nicht sagen. Sollten Sie allerdings wirksam zum 31.03.2014 kündigen, dann wird ihr bisheriges Arbeitsverhältnis mit diesem Tag beendet. Folglich bestünde die Möglichkeit, dass Sie ab dem 01.04.2014 Ihre Arbeitsleistungen für einen neuen Arbeitgeber erbringen, ohne sich gegenüber dem bisherigen vertragsbrüchig zu machen.
Hinsichtlich der Formulierung würde ich empfehlen, die Kündigung zum konkreten Datum, also dem 31.03.2014 auszusprechen. Zwar hat das BAG in einem Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11
, entschieden, dass eine Kündigung mit der Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" zulässig ist, jedoch muss sich auch in diesem Fall der konkrete Zeitpunkt zumindest aus dem Kontext ermitteln lassen, was die Gefahr der Unbestimmtheit birgt. Außerdem würde ich noch das Datum des Arbeitsvertrags angeben, damit der zu kündigende Vertrag konkret bestimmt ist.
Sofern es in Ihrem Interesse liegt, das Arbeitsverhältnis eher zu beenden, dann würde es sich nicht um eine Kündigung, sondern um einen Aufhebungsvertrag handeln, der in beiderseitigem Einvernehmen geschlossen wird. Das heißt, der Arbeitgeber muss zustimmen, er ist nicht verpflichtet, sondern kann freiwillig zustimmen, muss aber nicht. Hier bietet es sich an, dieses Angebot auf einem separaten Blatt zu verfassen, auf dem der Arbeitgeber bei Zustimmung unterzeichnet und somit der Vertrag mit der Annahme Ihres Angebots in Form des Aufhebungsvertrags zustande kommt. Berücksichtigen Sie hier aber, dass hinsichtlich von Leistungen der Agentur für Arbeit Sperrzeiten bei einvernehmlichen Beendigungen eines Arbeitsverhältnisses eintreten können.
Achten Sie darauf, dass durch die Kündigung nicht der Eindruck erweckt wird, dass Sie die Kündigung nur für denn Fall der Nichtannahme des Aufhebungsangebots aussprechen, da Kündigungen als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind. Das bedeutet, Sie sollten ordentlich kündigen, ohne wenn und aber und gleichzeitig aber das Angebot unterbreiten, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.01.2014 beendet wird. Die Formulierung, dass Sie fristgerecht kündigen, sofern dem Wunsch nicht entsprochen wird, sollten Sie weglassen.
Ich weiß nicht, inwieweit es in Ihrem Betrieb möglich ist, Urlaubstage in das neue Kalenderjahr mitzunehmen. Wenn dies möglich ist, können Sie natürlich beantragen, „den gesamten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Urlaub im Kalendermonat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen". Falls Sie mehr als einen Monat Urlaub erworben haben, müsste die Formulierung umgeändert werden. Dies schließt nämlich beide Fälle mit ein, sowohl den Fall der einseitigen Beendigung durch Kündigung als auch der einvernehmlichen Beendigung durch Aufhebungsvertrag. Den konkreten Urlaubsantrag würde ich dennoch nachholen, nachdem feststeht, ob der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag unterzeichnet oder das Arbeitsverhältnis erst durch die Kündigung zum Ende des Quartals beendet wird. Denn zuvor kann der Arbeitgeber Ihnen an sich keinen Urlaub für konkrete Tage des Jahres bewilligen.
Sich den Erhalt der Kündigung bestätigen zu lassen, ist eine sachgerechte Formulierung. Hinsichtlich des Datums der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten Sie wie bereits oben ausgeführt auf dem Angebot zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vorsehen, dass der Arbeitgeber unterzeichnet und das Datum der Unterzeichnung dokumentiert wird, da der Arbeitgeber in dieser Form das Angebot annimmt und der Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Hinsichtlich der Bonuszahlungen würde ich vielleicht aus taktischen Gründen erwägen, den Arbeitgeber nicht gerade auf Ihre Bonuszahlungen anzusprechen, wenn Sie ihm gerade eine Kündigung „auf den Tisch geknallt" haben, wenn Sie verstehen. Unabhängig von den Klauseln, die Ansprüche hinsichtlich dieser Bonuszahlungen ausschließen soll, können sich trotzdem Ansprüche auf diese Zahlungen aus der so genannten wiederholten betrieblichen Übung ergeben. Auf der anderen Seite werden solche Ansprüche regelmäßig bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 01.04.2013 ausgeschlossen. Ohne Einsicht in den Vertrag, kann hierzu keine Aussage getroffen werden.
Ihr Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 109 GewO
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Formulierung für Ihre Kündigung behilflich sein. Berücksichtigen Sie, dass eine Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Kündigung ohne die Einsicht in Ihren Arbeitsvertrag abschließend nicht möglich ist und ich Ihnen nur anraten kann, einen Kollegen vor Ort mit sämtlichen Unterlagen aufzusuchen, damit dieser nach Prüfung eine abschließende Beurteilung treffen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Herr Pilarski,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Allerdings benötige ich eine Bestätigung hinsichtlich der Formulierungen:
Was spricht gegen die folgende Formulierung?
Sie sagen, Sie würden gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag aufsetzen, aber ist die folgende Formulierung angreifbar?
Wenn die Firma mir in Ihrem Bestätigungsschreiben schreibt, dass Sie einen früheren Austrittstermin akzeptiert, sollte es doch in Ordnung sein, oder?
Bonus werde ich rausnehmen und es mündlich ansprechen. Ist dies Ihrer Meinung nach besser?
Urlaub werde ich nicht minehmen, sondern ich werde ja erst zum 31.03.2014 (oder etwas früher austreten), daher habe ich anteilige Urlaubstage für das Jahr 2014.
Wäre eine Formulierung ratsam, dass man mir im Bestätigungsschreiben mitteilen soll wie viele URlaubstauge mir für 2014 zustehen und das ich diese dann im Austrittsmonat nehmen werde (siehe Formulierung unten)?
Würden Sie das nun verkürzte Schreiben unten bitte nochmal überprüfen?
Vielen Dank!
xxxxx,
hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom xx.xx.xxxx mit der xxxx GmbH ordentlich zum 31.03.2014. In diesem Zusammenhang bitte ich von der vereinbarten Kündigungsfrist abzusehen und meine Kündigung bereits zum 31.01.2014 zu akzeptieren. Sofern diesem Wunsch nicht entsprochen wird, endet das Arbeitsverhältnis am 31.03.2014.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meiner Kündigung sowie, unter Abzug meines mir zustehenden Resturlaubs, den ich hiermit beantrage, das Datum wann der Arbeitsvertrag endet schriftlich.
Ich bitte Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und mir dies zusammen mit meinen Arbeitspapieren an die obige Adresse zukommen.
Für die bisherige Zusammenarbeit bedanke ich mich herzlich.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der von mir vorgeschlagene Aufhebungsvertrag ist ausdrücklicher und eindeutiger und führt dem Arbeitgeber klar vor Augen, dass eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags zu einem früheren Zeitpunkt gewünscht wird. Das Unternehmen kann Ihnen natürlich schreiben, dass es einen früheren Austrittstermin akzeptiert. Aber Austrittstermin bezieht sich begrifflich auf das tatsächliche Ausscheiden. Wenn von Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen wird, dann wird auch klar, dass die rechtliche Seite geregelt wird. Es wird deutlich, dass nach Beendigung grundsätzlich keine gegenseitigen Rechte und Pflichten mehr bestehen. Einen Austritt könnte man meiner Ansicht nach auch so verstehen, dass Sie tatsächlich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, jedoch das Arbeitsverhältnis mit seinem Rechten und Pflichten noch nicht beendet wird.
Wie bereits ausgeführt, ist die Regelung der Bonuszahlungen meiner Ansicht nach zu einem anderen Zeitpunkt besser, in dem der Arbeitgeber nicht gerade die Kündigung Ihrerseits vor Augen hat. Rechtlich dürfte ein Ansprechen der Bonuszahlungen kein Problem darstellen.
Sie können sich noch einmal bestätigen lassen, wie viele Urlaubstage Ihnen noch zustehen. Falls der Arbeitgeber plötzlich zu wenige Urlaubstage bestätigt, dann müssen Sie aufpassen, dass es im Streitfall nicht als eine Art Vergleich angesehen wird und Sie sich im Endeffekt mit weniger Urlaubstagen abfinden müssen. Ebenso ist es sachgerecht, den Arbeitgeber zur Zusicherung aufzufordern, dass er Ihnen bestätigt, dass Sie die Urlaubstage im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen können.
In Bezug auf Ihrer Kurzformulierung der Kündigung:
Die Devise heißt, je ausdrückliche und eindeutige etwas vereinbart und geregelt wird, desto besser ist es. Das bedeutet, Ihre Formulierungen könnten letztendlich durch das Gericht schon in ihrem Interesse ausgelegt werden. Aber Auslegung eröffnet einen gewissen Spielraum für den Richter, daher sollte man so eindeutig formulieren, wie es nur geht. Hinsichtlich Ihres ersten Absatzes des verkürzten Schreibens kann ich nur noch einmal auf die Unzulässigkeit bedingter einseitiger, empfangsbedürftiger Willenserklärungen hinweisen, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können.
Die Formulierung des Absatzes zwei ist missverständlich. Sich den Erhalt der Kündigung bestätigen zu lassen, ist sachgerecht. Aber eine Formulierung, dass der Arbeitgeber Ihnen mitteilen soll, wann der Arbeitsvertrag unter Abzug des Resturlaubs endet ist nicht ganz richtig. Sie sollten den Begriff „Arbeitsverhältnis" verwenden. Außerdem erweckt die Formulierung den Eindruck, als würde das Arbeitsverhältnis durch Abzug des Resturlaubs eher enden. Das ist jedoch grundsätzlich nicht der Fall, da während des üblichen Urlaubsanspruchs das Arbeitsverhältnis eben noch fortbesteht. Denn es handelt sich regelmäßig um einen entgeltlichen Erholungsurlaub, im Rahmen dessen Sie lediglich nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet sind.
Sie sollten einfach nur den Arbeitgeber auffordern bzw. bitten, Ihnen im Rahmen einer schriftlichen Bestätigung mitzuteilen, zu welchem genauen Zeitpunkt er mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Aufhebung des Arbeitsvertrags einverstanden ist.
Ich hoffe, ich konnte nunmehr die bestehenden Unklarheiten beseitigen. Ich kann Ihnen lediglich noch anbieten, mir bei direkter Beauftragung meiner Person unter Anrechnung der Erstberatungsgebühr den Arbeitsvertrag zur Einsicht und die gesamte von Ihnen formulierte Kündigung zu übersenden, damit ich diese abschließend als Ganzes prüfen kann.