Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie am 28.10.2017 gekündigt haben und die Kündigung auch am 28.10.2017 beim Arbeitgeber zugegangen ist, endet das Arbeitsverhältnis bei einer Kündigungsfrist von 14 Tagen am 11.10.2017. Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn Sie ohne Angabe eines Kündigungsdatums die Kündigung ausgesprochen hätten und allein der Zugang beim Arbeitgeber für die Berechnung der Kündigungsfrist entscheidend wäre.
Allerdings haben Sie nach Ihrer Schilderung in der Kündigung ein konkretes Beendigungsdatum, nämlich den 14.11.2017, angegeben. Zwar hätte dafür der Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber am 31.10.2017 ausgereicht, doch wäre ein Zugang an diesem Tag als Feiertag gar nicht möglich. Um die Kündigungsfrist einzuhalten, mussten Sie also quasi die Kündigung "zu früh" beim Arbeitgeber einreichen. Da die Kündigungsfristen zudem nur die mindestens einzuhaltenden Fristen regelt, schadet es grds. nicht, die Kündigung früher einzureichen, wenn ein genaues Beendigungsdatum angegeben wird.
Solange Sie also nicht nur angegeben haben, dass Sie fristgerecht kündigen sondern auch konkret den 14.11.2017 als Kündigungstermin angegeben haben, ist dies das verbindliche Datum, wann das Arbeitsverhältnis endet. Der frühere Zugang beim Arbeitgeber ändert daran nichts und der Arbeitgeber kann in diesem Fall auch nicht einfach ein früheres Ende des Arbeitsverhältnisses nur aus dem Eingangsdatum der Kündigung konstruieren.
Sie sollten daher gegenüber dem Arbeitgeber nochmals ausdrücklich und schriftlich darauf hinweisen, dass Sie zum 14.11.2017 gekündigt haben und das Arbeitsverhältnis daher auch erst zu diesem Datum endet.
Sie bekommen dann auch keine Probleme mit der Krankschreibung und dem Antritt der neuen Arbeitsstelle. Sie können das Arbeitsverhältnis auch während der Krankschreibung wirksam kündigen und nach dem Ende der Krankschreibung die neue Arbeitsstelle antreten.
Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben. Bei Verständnisfragen nutzen Sie bitte die einmalige kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin