Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst zur Frage der Schadensersatzpflicht wegen eventuell während Ihrer Nutzung verursachter Schäden. Hierzu gibt es Rechtsprechung zu ensprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen:
Arbeitsvertragliche Regelungen, nach denen der Arbeitnehmer bei Beschädigungen des Fahrzeugs pauschal in Höhe der mit dem Versicherer vereinbarten Selbstbeteiligung haftet, sind nach einer Entscheidung des Bundesarrbeitsgerichts unzulässig. Hier hatte ein Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter vereinbart, dass er bei Unfällen mit dem auch privat nutzbaren Firmenwagen bereits bei leichter Fahrlässigkeit bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag vorgesehenen Selbstbeteiligung haftet. Das BAG hält die Vereinbarung für unwirksam, da sie "gegen die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung" verstoße (AZ: 8 AZR 91/03
).
Sie können daher allenfalls bei grob fahrlässiger Verursachung von Schäden (anteilig) herangezogen werden. Auch dies ist aber schwer durchsezbar, da Sie nur eine mündliche Vereinbarung getroffen haben. Sie haben insoweit daher wenig zu befürchten.
Auch eine Vergütungspflicht für "Mehrkilometer" ist nach Ihrer Schildung nicht ersichtlich. Voraussetzung dafür wäre wiederum eine entsprechende Vereinbarung dazu mit dem Arbeitgeber, die offenbar nicht vorliegt. Denkbar wäre hier allenfalls eine Vergütungspflicht wegen unerlaubter Privatfahrten. Dafür ist aber nichts ersichtlich.
Eine Verrechnung des Gehaltes mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch scheint mir hingegen zulässig. Es sind gleichartige Ansprüche, so dass eine Aufrechnung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Schulden Sie also noch die Rückzahlung des anteiligen Darlehens, so bestehen gegen eine Aufrechnung gegenüber dem Gehaltsanspruch keine grundlegenden Bedenken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
08.06.2012 | 16:20
zunächst herzlichen Dank für die prompte Bearbeitung und Beantwortung.
Zum Teil 2 Einbehalt des Gehaltes noch eine Rückfrage:
Darf er wirklich das komplette Gehalt einbehalten, unberücksichtigt der Tatsache, dass ich dann ohne einen Pfennig Geld dastehe?
Ich würde selbstverständlich die Raten, wie mündlich vereinbart, pünktlich zurückführen.
MfG
raigo
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.06.2012 | 18:42
Sie haben die Darlehenssumme ja quasi als Gehaltsvorschuss erhalten. Ich bleibe daher dabei, dass eine Verrechnung möglich ist. Eine Auslegung der nur mündlichen Dalehensabrede düfte mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte auch daher sprechen, dass das Darlehen mit Beendigung des Arbeitvertrages zur Rückzahlung fällig gestellt werden kann.