Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Beauftragun darf ich mich zunächst bedanken und beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlih entsteht der Anspruch auf eine Abfindung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbetisverhältnisses und wird zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis fällig, es sei denn, es wird zwischen den Parteien ein späterer Fälligkeitstermin vereinbart.
Das bedeutet, dass Sie aus arbeits- und vertragsrechtlicher Sicht mit Ihrem Arbeitgeber auch die Fälligkeit der Abfindung für einen späteren Zeitpunkt vereinbaren können. Dies sollte aber unbedingt schriftlich geschehen.
Die steuerliche Behandlung einer Abfindung richtet sich dann nach § 34 EStG
, da Abfindungenentschädigungen außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34 Absatz 2 Nr. 2
i. V. m. 24 Nr. 1 EStG
sind. Die Fünftelregelung ist also grundsätzlich anwendbar unter der Voraussetzung, dass die Abfindung auch vollständig in einem Steuerjahr bezahlt wird.
Dann muss allerdings weiter diffenrenziert werden (Sie schreiben leider nicht, wie hoch die Abfindung voraussichtlich sein wird):
Ist die gezahlte Entlassungsentschädigung bzw. Abfindung größer als die bis zum Jahresende weggefallenen Einnahmen, so ist die Fünftelregelung des § 34 Absatz 1 EStG
anwendbar. Ist sie kleiner als die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen, so ist § 34 Abs. 1 EStG
nicht anwendbar.
Treten weitere steuerpflichtige Einkünfte im Jahr des Zuflusses der Abfindung hinzu, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte, ist § 34 Abs. 1 EStG
wiederum anwendbar.
Dies wäre beispielsweise Einkünfte aus einem anderen Dienstverhältnis, das sie bei Fortsetzung des aufgelösten Dienstverhältnisses nicht hätten antreten können. Daraus ergibt sich dann aber leider auch die Konsequenz, dass die Steurvergünstigung des § 34 Abs. 1 EStG
dann nicht anwendbar ist, wenn Sie lediglich ALG I beziehen, da das Arbeitslosengeld steuerfrei ist und nur unter Progressionsvorbehalt steht.
Ob Ihre Überlegung also "aufgeht" hängt maßgeblich davon ab, ob Sie in 2008 Einkünfte haben, die nicht steuerbefreit sind und natürlich davon, wie hoch Ihre Abfindung sein soll.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen Ihrerseits das Ergebnis der rechtlichen Prüfung verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Marie- Caroline Pasquay
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
ich reiche die fehlenden Daten nach!
Abfindungshöhe 50.000e
jahresgesamteinkommen 2007 ca. 30.000 (ohne abfindung)
jahresgesamteinkommen 2008: wohl nur alg1 bzw. max. 30.000-35.000 falls neuer job gefunden wird!
habe keine zusätzlichen einnahmen wie miete etc.
meine nachfrage:
ist eine abfindungszahlung in 2008 mittels 5tel regelung also ratsam (daten von oben)
wenn ich davon ausgehe, arbeitslos zu werden!
selbst wenn ich nicht arbeitslos werde, liegt mein jahreseinkommen 2008 nicht über 30.000. max. 35000e
vielen Dank!!!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ich gehe zur Vereinfachung davon aus, dass Sie der Steuerklasse I unterliegen, ledig sind und keine Kinder haben und berechne nur die Einkommenssteuer,ohne Soli und eventuelle Kirchensteuer. Außerdem weise ich darauf hin, dass es sich hier nur um eine überschlägige Berechnung handelt:
Ihr voraussichtlicher Arbeitslohn in 2007 beträgt ca. 30.000 €. Damit bezahlen Sie ungefähr 6.048 € nach der Einkommensteuerjahrestabelle.
Wenn Sie die Abfindung in 2007 erhalten, also sicher die Steuererleichterung des § 34 I EStG
nutzen können, ermittelt sich die Besteuerung wie folgt:
Voraussichtlicher Jahreslohn 2007 ohne Abfindung: 30.000
dafür Lohnsteuer aus Jahrestabelle: 6.048
ein Fünftel der Abfindung: 10.000
Voraussichtlicher Jahrenslohn + 1/5 Abfindung: 40.000
dafür ESt laut Jahrestabelle: 9.406
Die Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen (Jahreseinkommn mit und ohne Abfindung) beträgt 3.358; das ist die Steuer für 1/5 der Abfindung. Wird der Unterschiedsbetrag verfünffacht, so ergibt dies die volle Steuerlast auf die Abfindung, nämlich 16.790 €.
Das gleiche, vorbehaltlich der entsprechenden Steuertabelle, gilt natürlich auch für 2008, wenn Sie in etwa das gleiche Einkommen beziehen wie dieses Jahr.
Ein weiterer Vorteil in der Besteuerung ergibt sich allenfalls dann für Sie, wenn Sie in 2008 ein geringeres steuerpflichtiges Einkommen beziehen, etwa weil Sie einen Teil des Jahres arbeitslos waren.
Wenn Sie allerdings das ganze Jahr 2008 ALG I und keine steuerpflichtigen Einkünfte beziehen, müssen Sie die Abfindung voll als Einkommen versteuern, da ja die (teilweise) Steuerfreiheit der Abfindung weggefallen ist.
Dann hätten Sie ungefähr eine Steuerlast von 13.198 € auf die Abfindung, vorbehaltlich des Progressionsvorbhalts für das bezogene ALG I.
Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich eine Lohnsteuertabelle für das aktuelle Jahr 2007 besorgen und anhand des hier angegebenen Schemas eine Musterberechnung erstellen oder sich für die ganz genaue Ermittlung der Zahlen mit der Buchhaltung Ihres Arbeitgebers oder einem Steuerberater in verbindung setzen. Hier kann ich leider nicht alle Ihre persönlichen Daten und eventuelle Besonderheiten berücksichtigen, so dass ich Ihnen nur eine grobe Orientierung liefern kann.
Ich hoffe aber dennoch, Ihnen mit dieser ersten Orientierung in Ihrer Fragestellung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marie- Caroline Pasquay
Rechtsanwältin