Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass der Umstand, dass das Wasser nicht abläuft, auf den Zustand des Gerätes zurückgeht und keine Mängel vorliegen, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen. In diesem Fall gilt gegenüber dem Verkäufer Folgendes:
Der von Ihnen zitierte Vertrag enthält unter § 3 einen Haftungsausschluss des Verkäufers. Dieser ist in sich widersprüchlich und dürfte m.E. so auszulegen sein, dass eine Gewährleistung dann ausgeschlossen sein soll, sofern die Elektrogeräte zum Zeitpunkt der Übergabe funktionstüchtig waren. Anhaltspunkt für diese Auslegung ist der Satz "Ansonsten...", der eine Bedingungen enthält.
Der Verkäufer trägt die Beweislast für die Vereinbarung des Haftungsausschluss. Er muss daher die auslösende Bedingung der Funktionstüchtigkeit bei Übergabe nachweisen. Solange der Verkäufer diesen Beweis nicht geführt hat, greift der Haftungsausschluss nicht. Sie sollten Sie den Defekt noch einmal schriftlich beim Verkäufer anzeigen und ihm eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Sollten Sie eine weitergehende Vertretung in der Angelegenheit wünschen, können Sie sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen; es fallen weitere Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, sofern erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt