Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
In der Tat ist die Gegenseite verpflichtet, Ihnen die Küche wie geplant einzubauen. Planabweichungen sind nur in absolut zwingenden Fällen möglich, und selbst dann muß die Gegenseite Sie VORHER über die Planabweichungen informieren und Ihre Zustimmung einholen.
In dem gegenwärtigen Zustand ist die Küche mangelhaft, so dass Sie die normalen Gewährleistungsrechte haben. Insbesondere haben Sie Anspruch auf Nachbesserung, also auf Behebung der Mängel durch Reparatur oder Neulieferung, wobei die Gegenseite da wählen darf. Wenn die Gegenseite die Gewährleistung verweigert, eine von Ihnen gesetzte Frist ergebnislos abläuft oder die Nachbesserung zweimal fehlschlägt, können Sie zurücktreten. Dann muß die Gegenseite die Küche wieder abholen und den Kaufpreis erstatten. Auch das Darlehen würde dann rückabgewickelt. Anstelle des Rücktritts hätten Sie auch die Möglichkeit der sogenannten Ersatzvornahme, d.h. Sie können dann auf Kosten der Gegenseite die Mängel selber beheben lassen.
Wenn das Darlehen ein sogenannter Verbraucherdarlehensvertrag ist, haben Sie auch die Möglichkeit zum Widerruf, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Allerdings sind da einige formale Fallstricke, daher sollten Sie zur Vermeidung teurer Fehler/Mißverständnisse die Gewährleistung von einem örtlichen Anwalt begleiten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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