Sehr geehrte Ratsuchende,
hier haben Sie den Rücktritt erklärt und sollten auch dabei bleiben.
Denn nach Ihrer Schilderung haben Sie richtig gehandelt.
Entscheidend ist, dass hier der Hersteller das Aufmaß genommen hatte. Wenn der Vertrag nach diesem Aufmaß erstellt worden ist, wäre die Küche auch genauso aufzubauen. Eventuelle Mehrkosten wären nicht Ihnen, sondern dem Unternehmen anzulasten gewesen, sofern der Festpreis vereinbart worden ist (das wäre aber noch zu prüfen).
Wenn dann plötzlich eine Abweichung oder Zusatzpreise gefordert werden, geht dieses nicht einseitig. Dazu hätte es dann Ihrer Zustimmung bedurft. Diese liegt aber nicht vor.
Demgemäß wäre die Küche zu dem vereinbarten Preis, Aufmaß und Vertrag herzustellen gewesen.
Weigert sich nun die Firma ernsthaft, dieses zu machen, steht Ihnen nach §§ 651
, 440
, 437 BGB
das Rücktrittsrecht zu. Zahlen müssten Sie dann auch keineswegs 20% des Kaufpreises. Zahlen müssten Sie allenfalls das Aufmaß, wenn dafür gesondert eine Vergütung vereinbart worden ist.
Diese ernsthafte Weigerung werden Sie allerdings nachweisen müssen.
Daher sollte dieses entweder in Zeugengegenwart von der Gegenseite ausdrücklich bestätigt oder schriftlich festgehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 18.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank!
Eine Frage noch: was bedeute:"Weigert sich nun die Firma ernsthaft, dieses zu machen, "??
Bedeutet dies, dass ich erneut ins Studio fahre mit einem Zeigen und auf der Vertragsausführung bestehe plus der notwendigen zusätzlichen Teile, die unabdingbar sind, wie der Starkstromsplitter? Ehrlich gesagt, traue ich der Firma zu, dass sie mir die Küche quasi "hinknallt" und ich stehe dann da mit einer nicht funktionsfähigen Küche...
Was ist mit den zusätzlichen Kosten? Die Lösung mit den kürzeren Oberschränken z. B. bedeutet für mich eine funktionelle Einschränkung, die die Küche für mich zur Lachnummer macht.
Bedeutet das, dass ich denen erklären muß, wie eine Küche geplant und aufgebaut werden muß??
Sehr geehrte Ratsuchende,
auf die zusätzliche Kosten müssen Sie nicht tragen.
Hier hatte es der Firma oblegen, dieses vorab in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Sie müssen also weder die Kosten für den Starkstromsplitter, der Verlegung der Steckdosen tragen, noch verkleinerte oder ausgesägte Oberschränke hinnehmen.
Der Plan und der Vertrag ist von der Firma einzuhalten. Dazu MÜSSEN Sie sie aber auffordern, wenn die Weigerung bisher noch nicht manifestiert ist. Das kann aber auch schriftlich erfolgen, wenn Sie dort nicht mehr erscheinen wollen.
Weigert die Firma sich, bleibt es beim Rücktritt, ohne dass Sie irgendwelche Pauschalkosten tragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle