Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit Sie Grundstückseigentümer sind, steht Ihnen gegen Ihren Nachbarn unter Umständen ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004
, 906 BGB
, wegen schädlicher Einwirkung auf Ihr Grundstück zu, den Sie ggf. vor den Zivilgerichten geltend machen können. Gemäß § 906 BGB
können Sie sich als Eigentümer eines Grundstücks auf diesem Wege gegen die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen erwehren, soweit die Einwirkung die Benutzung Ihres Grundstücks nicht bloß unwesentlich beeinträchtigt. Die Wesentlichkeitsgrenze ist stets dabei stets als Einzelfallprüfung unter Würdigung sämtlicher Umstände zu ermitteln. Im Streitfalle durch das angerufene Gericht.
Ein ähnlicher Anspruch könnte Ihnen zustehen, soweit es sich vorliegend um eine Auseinandersetzung im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft handeln sollte. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG
sind die Wohnungseigentümer nämlich untereinander verpflichtet, von ihrem Sondereigentum (Wohnung) nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus Nachteile erwachsen. Die von Ihnen beschriebenen Geruchsbelästigungen könnten durchaus als solche Nachteile im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Hierfür genügt nämlich jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Auch unwägbare Emissionen, wie Gerüche, genügen hierbei grundsätzlich für die Annahme eines Nachteils im Sinne § 14 Nr. 1 WEG
aus, vgl. z.B. LG Düsseldorf WuM 1991, 52
. Geruchsbelästigungen werden hingegen dann als unwesentlich angesehen, wenn ein durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet, vgl. BGH NJW 1982, 440
(441).
Sollten Sie Mieter Ihrer Wohnung sein, so wäre hingegen zunächst Ihr Vermieter Ihr richtiger Ansprechpartner. Auch eine Geruchsbelästigung die ihren Ursprung in der Nachbarswohnung hat, kann einen Mietmangel darstellen, der Mangelsbeseitigungsansprüche sowie einen Anspruch auf Mietminderung gegenüber Ihrem Vermieter auslösen kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie weiterführende anwaltliche Unterstützung in der Sache benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
1. August 2018
|
12:24
Antwort
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