Sehr geehrte Fragesteller,
da es sich bei Ihrem Vertrag nicht um einen Fernabsatzvertrag i. S. d. § 312 d BGB
handelt und eine Messe von der ganz überwiegenden Rechtsprechung auch nicht als eine Freizeitveranstaltung i. S. d. § 312 BGB
angesehen wird, haben Sie insoweit kein gesetzliches Widerrufsrecht nach diesen Vorschriften.
Falls der Unternehmer Ihnen als Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe (z.B. in Form eines Teilzahlungsgeschäfts) gewährt, käme noch ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 499
, 495 Abs. 1 BGB
in Betracht.
Hat der Verkäufer Sie zum Vertragsschluss überredet, indem er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, könnte der Vertrag eventuell wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB
angefochten werden.
Bitte lesen Sie sich den Vertragstext nochmal genau durch. Wenn Ihnen dort aber auch kein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt worden ist, bleibt der Vertrag für Sie ansonsten bindend.
Sie könnten sich dann nur mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und hoffen, dass er Sie auf freiwilliger Basis aus dem Vertrag entlässt oder sich darauf einlässt, Ihnen statt der eigentlich gekauften eine andere Küche zu liefern.
Falls der Verkäufer zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Küche nicht liefert, sollten Sie ihm schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine angemessene Nachfrist (im Möbelhandel sind das nach der Rechtsprechung drei Wochen) zur Lieferung setzen. Sie können nach erfolglosem Ablauf der Frist dann noch nach § 323 BGB
vom Kaufvertrag zurücktreten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit dieser Anwort geholfen. Sie können gerne eine Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 12.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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