Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage in Ihrem Fall ohne die Einsicht in den betreffenden Kreditvertrag und die dazugehörigen Unterlagen nicht möglich ist.
Grundsätzlich sind Ihren Angaben nach zwei Szenarien denkbar, da Ihre Sachverhaltsschilderung nicht eindeutig ist.
Es ist nicht gänzlich ersichtlich, ob die Vorlage der Unterlagen, die immer wieder von dem Kreditinstitut zur erforderlichen Unterschrift nachgefordert werden, möglicherweise zur Wirksamkeit des Vertrags nötig ist. Das hieße, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen steht und der Vertrag nicht wirksam geschlossen ist, bis diese vollständig durch Sie vorgelegt werden. In dem Fall hätten Sie kein Problem. Sie müssten einfach nur die Vorlage der Unterlagen verweigern und die Bank würde aus diesem Grunde die Unterschrift und damit den Vertragsschluss verweigern, weil gemäß § 492 BGB
grundsätzlich die Schriftform erforderlich ist, so dass erst gar kein Kreditvertrag zustande gekommen wäre.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass die Schriftform durch beidseitige Unterschrift eingehalten und der Vertrag bereits wirksam geschlossen wurde und Sie sich nur im Rahmen des bereits geschlossenen Vertrags verpflichtet haben, die Unterlagen vorzulegen. Wenn nun unter der Prämisse der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung das zweiwöchige Widerrufsrecht abgelaufen ist, dann könnte zumindest auf diese Weise der Vertrag nicht mehr widerrufen werden. Leider ist keine Auskunft über die vertraglichen Regelungen zum Widerruf und Rücktritt sowie sonstigen Rechten möglich, da sich der Wortlaut des Vertrags zum einen leider meiner Kenntnis entzieht und zum anderen eine Vertragsüberprüfung sich nicht für eine Erstbeartung eignet.
Sollte Ihnen die Widerrufsbelehrung gar nicht vorlegen haben, dann hätte die Widerrufsfrist noch nicht begonnen zu laufen, vgl. § 355 Abs. 3 BGB
. Sollte Ihnen der Kreditgeber bei dem Verbraucherdarlehensvertrag keine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden sein, dann hätte die Widerrufsfrist ebenso wenig angefangen zu laufen. Dies muss das Kreditinstitut beweisen. Ist dies strittig, trifft das Kreditinstitut die Beweislast.
Es bleiben folglich nur die gesetzlichen Rechte, was bedeuteten würde, dass ein Rücktritt nur bei einer Pflichtverletzung des Bankinstituts möglich wäre. Eine solche ist derzeit Ihren Angaben nach nicht ersichtlich. Ob das Verhalten des Kreditinstituts in Form der dauernden Nachforderung der Unterlagen eine Pflichtverletzung darstellt, ist meiner Ansicht nach mehr als zweifelhaft.
Ihrer Schilderung nach gehe ich davon aus, dass ein Rücktritt vom Vertrag lediglich unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist. Eine solche kann nach § 502 Abs. 2 BGB
dann ausgeschlossen sein, wenn im Vertrag Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
Ich wiese aber darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag keine Anwendung finden, wenn sich Ihre Haftung aus dem Vertrag lediglich auf eine übergebene Sache als Sicherheit beschränkt.
Leider kann ich Ihnen derzeit vorbehaltlich der Kenntnis des genauen Inhalts des Vertrags keine positivere Auskunft geben. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Bei direkter Beauftragung meiner Person kann ich Ihnen gerne anbieten, den Vertrag samt Widerrufsbelehrung zu überprüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Ich habe gestern trotzdem einen Widerruf abgeschickt und heute meine KfZ Briefe aus der Filiale abgeholt. Für mich ist die Sache damit offensichtlich erledigt. Entweder die Bank ist so kulant oder der Mitarbeiter heute war mit der Situation überfordert. Mir egal. Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für die positive Bewertung. Gerne stehe ich Ihnen bei weiteren Rechtsproblemen bei Bedarf zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt