Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Aufnahme Ihrer Frau in den Darlehensvertrag wird aus meiner Sicht dazu führen, dass das Darlehen nicht so ohne weiteres durch die Bank zu bewilligen ist. Das Insolvenzverfahren wird in der Schufa eingetragen und gilt als hartes Negativmerkmal. Ein Finanzierungsberater eines Kreditinstitutes wird hier ein Immobiliendarlehen nicht ohne weiteres bewilligen können. Aus meiner Sicht wird hier das nächst höhere Bankengremium damit befasst werden.
2. Hinsichtlich des Vermögensausbaues in einem Insolvenzverfahren ist das aktuelle Stadium entscheidend. In dem eigentlichen Insolvenzverfahren kann der Schuldner kein eigenes Vermögen aufbauen. Anders ist dies in der Wohlverhaltensphase. Hier besteht die Möglichkeit entsprechende Vermögenswerte anzuschaffen, auch wenn diese kreditfinanziert sind.
3. Zu beachten ist, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung keinen Erlass der Verbindlichkeiten darstellt, sondern vergleichbar der Verjährung die Gläubigerforderungen mit einer dauerhaften Einrede behaftet sind. Insoweit können Gläubiger, wenn diese eine titulierte Forderung haben, die Zwnagsvollstreckung betreiben, mit der sich der Schuldner dann mit einer Vollstreckungsgegenklage zue Wehr setzen kann.
4. Ich sehe in der Darlehensaufnahme Ihrer Frau keinen positiven Effekt und rate hiervon ab. Gleiches gilt für den gemeinsamen Erwerb der Immobilie. Eine Übertragung eines Miteigentumsanteils kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Bei einer späteren Übertragung fällt keine Grunderwerbsteuer an, allenfalls Notar- und Grundbuchkosten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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