Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Erlass des Darlehens im Falle Ihres Todes stellt dann eine Schenkung auf den Todesfall dar, die bei den beiden anderen Kindern Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB
auslösen kann.
Die Schenkung in Form des Erlasses des Darlehens erfolgt auch erst im Todeszeitpunkt, so dass die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen hier keine Berücksichtigung findet.
Um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der beiden anderen Kinder zu vermeiden bzw. zu verringern, müssten Sie jetzt bei Übergabe des Geldes eine Teilschenkung vornehmen. Diese würde dann keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn zwischen Schenkung und Erbfall 10 Jahre vergangen sind.
Wenn Sie also beispielsweise Ihrem Sohn den hälftigen Betrag schenken und über die andere Hälfte dann einen Darlehensvertrag vereinbaren, dann ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass er hier Ausgleichsleistungen an die Geschwister leisten muss.
Sowohl Schenkung als auch Darlehensvertrag bedürfen nicht der notariellen Beurkundung. Allerdings sollten Sie darauf achten, wenn Sie einen Teilbetrag nun schenken wollen, dass dies auch explizit so ausgewiesen ist.
Richtig ist, dass ein Kind für die Pflege des Erblassers nach § 2057 a BGB
einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Kindern hat. Ob allerdings eine Pflege im Sinne von § 2057 a BGB
überhaupt notwendig werden wird, lässt sich im Voraus nicht abschätzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
danke für die Antwort.
Meine Nachfrage: Ist es nicht so, dass bei einer Schenkung (auch Teilschenkung) die anderen beiden den gleichen Betrag ebenfalls beanspruchen können.
Wäre alles als Darlehn nicht einfacher für ihn?
Mfg
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Es gibt keinen Anspruch der Kinder, dass diese gleichgestellt sein müssen, wenn ein Kind eine Schenkung erhalten hat. Zu Lebzeiten können Sie frei über Ihr Vermögen verfügen, ohne dass die Kinder hier irgendwelche Einwände erheben bzw. Ansprüche stellen könnten.
Ausgleichend fungiert hier lediglich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
. Dieser soll verhindern, dass der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch aushöhlt.
Allerdings werden nur die Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall und somit auch nur noch abschmälernd berücksichtigt.
Dies ermöglicht Ihnen, Ihrem Sohn eine Teilschenkung zu machen, die dann keine Pflichtteilsansprüche mehr auslöst.
Der Vorteil in der Teilschenkung liegt darin, dass die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass zwischen Schenkung und Erbfall 10 Jahre vergehen und somit Ihr Sohn für die jetzt erteilte Teilschenkung dann keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr leisten muss. Geben Sie ihm ein hingegen ein Darlehen, wobei die Restschuld dann im Todesfall geschenkt wird, dann haben die Geschwister in jedem Fall einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, nämlich aus der Restschuld, die dem Sohn erlassen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen noch einen schönen Ostermontag.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -