Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
So zu dem Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Tarifvertrag oder/und Arbeitsvertrag nichts geregelt wurde, gilt nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen hat und sofern diese länger als 3 Tage andauert, der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung (AUB) über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen hat. Der AG ist weiterhin berechtigt, die Vorlage der AUB früher zu verlangen.
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/BJNR106500994.html
Den Nachweis der früheren Anforderung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss hier der AG im Falle einer arbeitsrechtlichen Abmahnung führen. Kann er das nicht, wäre eine Abmahnung unrechtmäßig.
Hat Ihre Frau die AU nicht unverzüglich dem AG angezeigt, kann dies zu einer berechtigten Abmahnung führen, was im Wiederholungsfall zu einer Kündigung führen kann.
Da eine AUB vom Arzt nicht nachträglich erstellt werden kann, ist das nachträgliche Einfordern einer solchen schlicht nicht möglich.
So hier der AG nicht nachweisen kann, dass er eine AUB ab dem ersten Krankheitstag angefordert hat, gilt nach § 5 EntgFG eine solche Verpflichtung nicht. So dass Ihre Frau Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EntgFG auch ohne Nachweis hat.
Kann der AG die Anforderung nachweisen, ist das Angebot des AG nachträglich dafür Urlaub zu nehmen von Vorteil. Denn dem AG stehen hier auch das Recht zu, die ANin abzumahnen und für die Fehltage ohne Grund bzw. AUB kein Arbeitsentgelt zu zahlen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
11.08.2021
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14:23
Antwort
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