Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Vertrauen.
Ihr Arbeitgeber möchte sicherlich eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden und bietet Ihnen daher eine Abfindung an. Es steht Ihnen natürlich frei ob, Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen wollen, dass Sie nicht vor haben eine Kündigungsschutzklage zu erheben und auf eine Abfindung verzichten.
Wie Sie bereits anmerkten, kann es sowohl bei einer Abfindung als auch bei einem Aufhebungsvertrag zu Problemen mit Zahlung Ihres Arbeitslosengeldes kommen. § 144 SGB III
regelt unter anderen, dass der Arbeitnehmer der sich versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, mit einer Sperrzeit rechnen muss. Dies gilt dann, wenn vorsätzlich oder fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wurde. Davon geht man in der Regel bei einem Aufhebungsvertrag auf.
Allerdings haben Sie hier eine etwas andere Sachlage, nämlich, dass die Auflösung einer oder mehreren Erkrankungen zu Grunde liegt. Die Auflösung wegen einer (schwereren) Krankheit ist möglich, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängt.
Der Vorteil wäre, dass dann keine Kündigung vorliegt und Sie bei einem Bewerbungsgespräch nicht mit der Kündigung und Kündigungsgrund konfrontiert werden.
Die Regelabfindung sollte zumindest ein halbes Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr betragen.
Ich möchte Ihnen empfehlen einen Anwalt aufzusuchen, der ggf. einen Aufhebungsvertrag prüft und ggf. Ihren Anspruch bei der Agentur für Arbeit durchsetzt.
Ich wünsche Ihnen gute Besserung und stehe für Fragen unter meiner E-Mail Adresse zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Natalie Boje, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 09.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
herzlichen Dank für Ihre Antwort und die guten Wünsche. Nur noch eine kurze Rückfrage:
Habe ich das richtig verstanden - wenn der Arbeitgeber mir eine Kündigung schickt (könnte auch eine betriebsbedingte sein), in der steht, dass ich eine Abfindung bekomme, wenn ich die 3-wöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lasse und ich erhebe keine Klage und bekomme dann die Abfindung, dass dann das Arbeitsamt mich unter Umständen sperren kann?
Tausend Dank für Ihre Mühe und herzliche Grüße!
Es handelt sich hierbei um einen Abwicklungsvertrag.
In solchen Fällen sieht die von der Bundesagentur für Arbeit für den internen Verwaltungsgebrauch bestimmte Durchführungsanweisung vor:
„Wird ein Abwicklungsvertrag binnen der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage geschlossen, liegt ein wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vor, wenn die Kündigung rechtmäßig war." (Rn.144.110)
Sofern es sich jedoch um eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen handelt, wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht einfach zu beantworten sein.
Eine andere Möglichkeit wäre jedoch mit dem Arbeitgeber über einen finanziellen Ausgleich für die Sperrzeit zu verhandeln.
Ansonsten bliebe nur noch eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Sie könnten dann in der Güteverhandlung einen Prozessvergleich abschließen. Dies hätte dann keine Sperrzeit zur Folge.
Sie können auch ohne Rechtsanwalt ein Kündigungsschutzprozess führen und im Falle eines Vergleichs fallen auch keine Gerichtsgebühren an.
Sollte Unklarheit bestehen, kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute.