Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Nun habe ich gelesen, das man bei der PKV für die Zeiten der NICHT Versicherung ab 1.1.2209 Strafbeiträge zahlen muss wie folgt:
Für die ersten 6 Monate AB 1.1.2009 : den vollen Beitrag -ab dem 6. Monat : 1/6 des Monatsbeitrages.
(Wohlgemerkt nur ab dem 1.1.2009.)
1 Frage: Ist dies so richtig ?
Ja. Dies ist in § 193 Abs. VVG
geregelt. Dieser Betrag kann jedoch gestundet werden, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart wird, wohl aber verzinst. Siehe jedoch unten.
2. Frage :
Ist diese Aussage so richtig????
Ich dachte, man muss nur 6 Monate den vollen Beitrag zahlen und danach nur 1/6 ?????
Oder gilt das nur für die private Krankenversicherung???
01.04.2007 war der Stichtag für die Personen, die in § 5 Nr. 13a SGB V
aufgeführt werden. Dies trifft sowohl Sie als auch Ihre Frau. Denn beide hatten nach 31.07.2008 keine Versicherungsschutz und der Zeit ohne Absicherung eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse unmittelbar vorausging.
Diese Voraussetzung wird durch eine Pflicht- oder freiw. Mitgliedschaft, aber auch durch eine FamVers nach § 10 SGB V
erfüllt. Es ist ohne Bedeutung, wie lange diese gesetzl KV zurückliegt, wie lange sie bestand und aus welchem Grund sie beendet wurde. Auch soweit das zwischenzeitliche Fehlen einer Absicherung im Krankheitsfall vom VersPflichtigen zu vertreten ist, zB weil von einer Beitrittsmöglichkeit nach § 9
I Nr. 1 oder 2 SGB V kein Gebrauch gemacht wurde.
01.01.2009 gilt nur für Personen, die nicht der gesetzlichen KV zuzuordnen waren.
Und nun aber das schlimmste:
Man teilte mir weiter mit, das auch meine Frau die Beiträge ab dem 1.8.2008 KOMPLETT nachzahlen müsste, da Sie ja auch nicht versichert war!!!
Das kann doch aber nicht sein oder??????
Das führt zur Frage 3:
Denn wenn meine Frau ab dem 1.1.2011 eine private Krankenversicherung hat, für die Sie ja nun rückwirkend auch "Strafbeiträge" wie oben angegeben zahlen muss, kann es ja wohl nicht sein, das Sie auch noch die Beiträge zur GKV komplett nachzahlen muss, oder???
Ihre Frau hat die "Strafbeiträge" nur zu zahlen, wenn sie zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages verpflichtet war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn laut § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG
ist Ihre Frau nicht dazu verpflichtet, da sie "in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig ist (vgl. § 5 Abs. 13a SGB V
)". Die eine schließt die andere aus.
Zusammenfassend:
- Sie schulden die Beiträgen ab Ende der Familienversicherung (01.08.2008).
- Ihre Frau schuldet die Beiträgen ab Ende der Pflichtversicherung (01.08.2008).
- Wenn Ihre Frau eine PKV nunmehr abschließt, schuldet sie keine "Strafbeiträge", wohl aber die o.g. Beiträge zur gesetzlichen KK bis zu diesem Datum.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre war war nur VersPflicht besteht nach Abs 1 Nr 13 Buchst a, wenn der Zeit ohne Absicherung eine Vers bei einer gesetzl KK unmittelbar vorausging. Diese Voraussetzung wird durch eine Pflicht- oder freiw Mitgliedschaft, aber auch durch eine FamVers nach § 10 erfüllt. Es ist ohne Bedeutung, wie lange diese gesetzl KV zurückliegt, wie lange sie bestand und aus welchem Grund sie beendet wurde. Auch soweit das zwischenzeitliche Fehlen einer Absicherung im Krankheitsfall vom VersPflichtigen zu vertreten ist, zB weil von einer Beitrittsmöglichkeit nach § 9 I Nr. 1 oder 2 kein Gebrauch gemacht wurde oder eine freiw Mitgliedschaft nach § 191 I Nr 3 aF wegen Zahlungsverzug beendet wurde, steht dies der VersPflicht nach Abs. 1 Nr 13 nicht entgegen.
Diese Antwort ist vom 03.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Grüneberg,
vielen Dank für Ihre ausführliche Erklärung.
2 Kleine Sachen habe ich nicht so ganz verstanden:
Ihren Satz:
...Denn beide hatten nach 31.07.2008 keine Versicherungsschutz und der Zeit ohne Absicherung eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse unmittelbar vorausging....
verstehe ich nicht, da glaube ich gramatikalisch nicht ganz richtig....
Das ist nicht schlimm, denn ich gehe davon aus, das sich im Ergebnis nichts ändert...:-)
Was ich nur nicht verstehe und was unbeantwortet blieb:
Sie schrieben:
Denn laut § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG ist Ihre Frau nicht dazu verpflichtet, da sie "in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig ist (vgl. § 5 Abs. 13a SGB V)". Die eine schließt die andere aus...
Aber meine Frau hat sich doch selbstständig gemacht... Wiso ist Sie denn dann ab 1.8.08 in der GKV versicherungsPFLICHTIG????? Sie hätte doch ab diesem Datum 1.8.08 auch in die Private gehen können...?! Oder verstehe ich da was falsch?
Wenn es tatsächlich trotzdem so ist, wie Sie sagen, wo kann man den ausrechnen, wieviel meine Frau NACHZAHLEN muss ? Und da ich ja nichts verdient habe in der Zeit - wie berrechnet sich das ? ( War in der Hauptfrage )
Vielen, Vielen Dank!
Was ich nur nicht verstehe und was unbeantwortet blieb:
Sie schrieben:
Denn laut § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG
ist Ihre Frau nicht dazu verpflichtet, da sie "in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig ist (vgl. § 5 Abs. 13a SGB V
)". Die eine schließt die andere aus...
Aber meine Frau hat sich doch selbstständig gemacht... Wiso ist Sie denn dann ab 1.8.08 in der GKV versicherungsPFLICHTIG????? Sie hätte doch ab diesem Datum 1.8.08 auch in die Private gehen können...?! Oder verstehe ich da was falsch?
Versicherungspflichtige werden in § 5 SGB V
aufgezählt
"Versicherungspflichtig sind:
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
Insoweit war Ihre Frau KVPflichtig. Wenn Sie doch eine private KV abschließen möchte, darf Sie dies.
Wenn es tatsächlich trotzdem so ist, wie Sie sagen, wo kann man den ausrechnen, wieviel meine Frau NACHZAHLEN muss ?
Bei der Krankenkasse. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mindestens 200 € zu zahlen ist -(Mindestbeitragsbemessung 1200 €)
Und da ich ja nichts verdient habe in der Zeit - wie berrechnet sich das ? ( War in der Hauptfrage )
Wenn Sie keine Einkünfte hatten, müssen Sie dann etwa 140 € (einschließlich Pflegeversicherung) zahlen.
Ich hoffe damit die Nachfragen beantworten zu haben.
Mit freundlichen Grüßen