Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihrer Frau ein außerordentliches Kündigungsrecht der privaten Krankheitskostenvollversicherung zu, § 205 Abs. 2 VVG
.
Eine zeitnahe Mitteilung an die DKV ist insofern erforderlich, als die Kündigung (und damit die Verpflichtung zur Zahlung der Prämien) binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht erklärt werden muss, § 205 Abs. 2 Satz 1 VVG
. Dann endet die private Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Frau sodann nach entsprechender Aufforderung der DKV innerhalb von zwei Monaten den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Hierzu reicht eine entsprechende Bestätigung der GKV, die Ihrer Frau auf Anfrage selbstverständlich ausgegeben wird.
Eine gesonderte Mitteilung an die GKV über den Beginn der Versicherungspflicht ist nicht erforderlich, da die GKV über die Meldung durch den Arbeitgeber hiervon bereits Kenntnis hat. Dass (noch) eine PKV besteht und dass diese gekündigt wird, kann Ihre Frau der GKV freilich mitteilen, doch hat dies keine Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis.
Wichtig ist, dass Ihre Frau fortan keine Leistungen mehr über die DKV abrechnet, da dies zu Komplikationen bei der rückwirkenden Kündigung führen würde.
Die Fortführung der privaten Versicherung als Zusatzversicherung ist durchaus sinnvoll, da Ihrer Frau hierdurch (je nach Tarif) die Alterungsrückstellungen aus der Vollversicherung zugute kommen könnten und somit teilweise erhalten blieben. Hierbei ist darauf zu achten, dass Ihre Frau Tarife wählt, die "nach Art der Lebensversicherung" kalkuliert sind, da nur in diese die Alterungsrückstellungen einfließen. Hierzu und zu den angebotenen Tarifen kann Ihnen die DKV nähere Informationen geben. Des Weiteren müsste Ihre Frau hierfür keine erneute Gesundheitsprüfung durchlaufen, sofern die Leistungen der Zusatzversicherung nicht über diejenigen der Vollversicherung hinausgehen.
Allerdings besteht auf diese Art der Umwandlung kein gesetzlicher Anspruch, die auf den ersten Blick einschlägige Vorschrift des § 204 VVG
gilt beim Tarifwechsel von Krankenvollversicherung zu Zusatzversicherung leider nicht. Allerdings kann der Vertrag Ihrer Frau eine entsprechende Option vorsehen, so dass sie einen Anspruch hieraus ableiten könnte. Nach meiner Kenntnis hat die DKV in der Vergangenheit derartige Vertragsumwandlungen vorgenommen.
Die Alternative zu einer Fortführung als Zusatzversicherung wäre die Umwandlung der PKV in eine Anwartschaft, sofern eine spätere Rückkehr in die PKV beabsichtigt ist. Hierauf besteht gemäß § 204 Abs. 4 VVG
auch ein gesetzlicher Anspruch. Hierdurch bleiben Eintrittsalter und Gesundheitszustand "konserviert", die Alterungsrückstellungen bleiben vollständig erhalten. Die Prämie hierfür ist allerdings recht hoch und liegt bei ca. einem Drittel des bisherigen Monatsbeitrags.
Die vorgenannten Ausführungen sind auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen erstellt, vorbehaltlich der Regelungen Ihres Vertrages kann sich unter Umständen anderes ergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 17.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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