Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
1. Kann ich mich nach meinem Umzug nach Deutschland in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern?
So weit Sie keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, bei der Sie nach § 5 SGB Vpflichtversichert währen, können Sie sich freiwillig versichern nach § 9 SGB V
.
Dies setzt voraus, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung waren Sie direkt vor dem Wegzug in die Schweiz zwölf Monate ununterbrochen Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Damit dürfte der Weg nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB V
frei sein.
2. Bin ich dort freiwillig oder pflichtversichert?
Wie bereits oben angemerkt, sind Sie nicht pflichtversichert, wenn Sie keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Dann greift die freiwillige Versicherung.
3. Werden meine Kapitalerträge aus Zinsen zur Berechnung des Versicherungsbeitrags herangezogen?
Die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V
.
Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Kapitalerträge aus Zinsen werden daher mit in die Beitragsberechnung einbezogen, was sich direkt aus § 240 Abs. 1 SGB ergibt.
4. Wie hoch ist mein Versicherungsbeitrag?
Der derzeit gültige Beitragssatzbeträgt gemäß § 241 15,5 % auf die beitragspflichtigen Einnahmen.
Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jedoch durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt wird.
Diese Beitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit 3825 € monatlich.
Der maximale Krankenkassenbeitrag beträgt damit zur Zeit 592,87 €.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
Ich kann mich also nach meiner Rückkehr nach Deutschland gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB V
freiwillig krankenversichern.
In § 9 Abs. 2 SGB V
heißt es aber "Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen". Dies kann bei mir nicht erfüllt sein, da ich seit fast 2 Jahren in der Schweiz lebe und nach meiner Rückkehr voraussichtlich
auch nicht innerhalb von 2 Monaten nach meiner Rückkehr eine Beschäftigung nachgehen werde.
Kann es sein, dass § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
für mich zutreffend ist, da ich nach meiner
Rückkehr nach Deutschland zunächst nicht versichert bin?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
In der von Ihnen genannten Vorschrift steht in Nummer 5
"im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland"
das bedeutet, dass Sie sich binnen drei Monaten nach Rückkehr aus der Schweiz sich spätestens bei der Krankversicherung melden sollten, um sich freiwillig versichern zu können.
Der von Ihnen weiter genannte § 5 Nummer 13 SGB V
ist ein Auffangtatbestand der greift, wenn keine andere Versicherungsmöglichkeit gegeben ist.
Da Sie sich nach Ihrer Rückkehr direkt freiwillig versichern können, ist diese Norm direkt nicht einschlägig.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können.
Für Ihre Rückkehr aus der Schweiz, sowie einen reibungslosen Übergang in die Arbeitswelt wünsche ich Ihnen alles erdenklich Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt