Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte.
Die gesetzlichen Krankenkassen berücksichtigen bei der kostenlosen Mitversicherung von Familienangehörigen alle Einkünfte, die das jeweilige Familienmitglied hat – also leider auch die Mieteinnahmen. Eine beitragsfreie Familienversicherung ist also nur möglich, sofern das Einkommen/Mieteinnahmen des Ehepartners unter dem Grenzbetrag (derzeit 380 Euro im Monat) liegt.
Aufgrund Ihrer Formulierung der erheblichen Mieteinnahmen gehe ich davon aus, dass Ihre Frau weit über dem Grenzbetrag liegt.
Bezüglich der Verjährung der Ansprüche gilt dann § 25
SGB IV:
(1)Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Folglich ist für Sie am wichtigsten zu vermeiden unter den Begriff der vorsätzlich vorenthaltene Beiträge zu fallen. Hier empfehle ich Ihnen dringend sich gegenüber der Krankenversicherung direkt durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Dieser müsste Ihre jährlichen Angaben gegenüber der GKV und Ihre Mieteinnahmen einsehen, um dann eine Strategie zu entwickeln, denn Schaden möglichst gering zu halten.
Wie die Krankenversicherung reagiert ist höchst unterschiedlich, dies kommt sowohl auf den Sachbearbeiter als auch auf die Krankenkasse an. Allerdings reagieren die GKV bei Vorsatz verständlicherweise recht rigoros.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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