Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
sind Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hierbei ist in Ihrem Fall jedoch § 6 Abs. 3 SGB V
zu beachten. Demnach bleiben Personen, die an sich die Voraussetzungen des § 5 Abs.1
Nr. 1 SGB V erfüllen, also gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, dann versicherungsfrei, wenn sie bei Aufnahme der Beschäftigung bereits von der Versicherungspflicht befreit waren.
Aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhalts darf ich davon ausgehen, dass Sie sich seinerzeit mit Beantragung der Rente von der Versicherungspflicht in der GKV nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V
haben befreien lassen. Diese Befreiung wirkt fort, so dass Sie durch die Aufnahme der Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der GKV werden. Ihnen steht in diesem Zusammenhang auch kein Wahlrecht zu.
2.
Die Anrechnung von Einkommen auf die Altersrente ist in § 34 SGB VI
geregelt. Demnach sind vom Nebenverdienst nur abhängig Renten wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht ein Altersrentenanspruch also unabhängig vom weiteren Einkommen des Rentners.
Nachdem Sie seit dem Jahr 2000 eine Altersrente beziehen, darf ich davon ausgehen, dass Sie zwischenzeitlich das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Dementsprechend findet keine Anrechnung des Einkommens auf die Rente statt.
3.
Nach § 5 Abs. 4 SGB VI
sind Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleiches gilt im Bereich der Arbeitslosenversicherung nach § 28 SGB III
für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Sie müssen daher keine Sozialabgaben zahlen.
Etwas anderes gilt allerdings für Ihren Arbeitgeber. Dieser hat nach § 172 SGB VI
bzw. § 346 Abs. 3 SGB III die sonst für Sie zu zahlenden hälftigen Beiträge dennoch zu entrichten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Sehr geehrter Herr Vogt,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Zu Ihrer Antwort unter Punkt 1 im letzten Absatz möchte ich anmerken, dass ich mich mit der Beantragung der Rente nicht von der Versicherungspflicht habe befreien lassen.
Ich war zu diesem Zeitpunkt selbständiger Versicherungsmakler und dadurch privat versichert.
Aufgrund meiner Angaben im Rentenantrag musste ich eine Bescheinigung des PKV-Unternehmens und einen Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung einreichen, d.h. Ihre Annahme, ich hätte mich befreien lassen entspricht nicht den Gegebenheiten. Damit kann die angenommene Befreiung auch nicht fortwirken.
Hierzu würde ich gerne noch im Rahmen der Nachfrageoption eine Antwort zur Kenntnis nehmen.
Mit freundlichen Grüssen
Hans-Joachim Reiser.
Sehr geehrter Ratsuchender,
in diesem Fall sind Sie seinerzeit nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
aufgrund der Rentenantragstellung versicherungspflichtig geworden, da Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens nicht mindestens 9/10 der Zeit Mitglied der GKV waren.
Dieser Tatbestand wirkt fort, so dass Sie auch in diesem Fall durch die Aufnahme der Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der GKV werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt