Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da kein SGB II (Hartz 4) Leistungbezug mehr gegeben ist, besteht gem. § 188 Abs. 4 SGB V
die obligatorische Anschlussversicherung.
Diese wird in Form der freiwilligen Versicherung geführt.
Hierbei wird auch das Gehalt, wenn man nicht über eigenes Einkommen verfügt, des Lebenspartners u.U. angerechnet.
Hierbei machen die Krankenkassen oft Fehler, weil sie das Einkommen fehlerhaft berechnen und dann vom Höchstsatz der Beitragsbemessungsgrenze ausgehen.
Sollte das Einkommen Ihres Lebenspartners unter 4050 € brutto monatlich liegen, können Sie erfolgreich Widerspruch einlegen, soweit noch die Frist von 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheides gewahrt ist.
Gerne können Sie meine Kanzlei damit beauftragen. Im Erfolgsfalle wird Ihnen die hier gezahlte Gebühr erstattet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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