Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zu 1) Gilt der Krankenschein aus Deutschland nicht in der Schweiz?
Grundsätzlich gilt der deutsche Krankenschein auch in der Schweiz so wie jeder ausländische Krankenschein in einem anderen Land Gültigkeit besitzt. Es kommt dabei lediglich bezüglich des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit darauf an, dass das insoweit aus Sicht Ihres Arbeitgebers im Ausland ausgestellte ärztliche Attest auch den Anforderungen an die jeweiligen inländische Bescheinigungen entspricht. In dieser müssen in erster Linie nachvollziehbare Angaben enthalten sein, welche belegen, dass eine Erkrankung vorliegt, welche zur Arbeitsunfähigkeit führt. Das Ganze ist also keine grundsätzliche Frage der gegenseitigen Anerkennung der unterschiedlichen Länder untereinander, sondern vielmehr eine Frage des Beweiswertes der jeweiligen Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit. Die Rechtsprechung geht dabei grundsätzlich davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die von einem ausländischen Arzt ausgestellt wird, erst einmal den gleichen Beweiswert genießt wie eine im Inland ausgestellte, es muss aber aus dieser zu erkennen sein, dass auch der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat.
Zu 2) Hat der Arbeitgeber/ deren Versicherung recht oder müssen Sie den Krankenschein akzeptieren?
Grundsätzlich nein. Denn es konmmt wie schon aufgezeigt nicht darauf an, wo Sie krank geworden, sondern erst einmal nur, dass Sie es und darauf basiertend arbeitsunfähig sind, was sich genau aus der Bescheinigung ergeben muss. Der Krankenschein allein oder aber auch ein ärztliches Attest genügen eben nicht in jedem Fall als Beweis der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber bzw. die Versicherung haben insoweit zumindest die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit und die Beweiskraft des Attests anzuzweifeln, sofern dies den unter 1) schon aufgezeigten Kriterien nicht entspricht oder sich diese nicht eindeutig aus dieser ergeben. Dies wird bei Ihnen hier wohl der Fall und das eigentliche Problem sein. Im Zweifelsfall sollte und muss daher zusätzlich zu dem allgemeinen Krankenschein ein ärztliches Attest eingeholt und vorgelegt werden, aus welchem sich zweifelsfrei für den Arbeitgeber ergibt, dass der behandelnde Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Genügt das Attest diesen Anforderungen, müssen der Arbeitgeber und die Versicherung die Arbeitsunfähigkeit anerkennen und somit dann auch Lohnfortzahlung leisten.
Zu 3) Kann ich mich in der Schweiz rückwirkend Krank schreiben lassen?
Wie schon aufgezeigt kann es sein, dass der Krankenschein allein oder selbst ein ärztliches Attest nicht immer als Beweis der Arbeitsunfähigkeit gelten. Hierunter fallen insbesondere auch Atteste, die ein Arzt allein aufgrund der Schilderung eines Patienten ohne den Patienten selber gesehen zu haben, ausstellen würde. Ebenso verhält es sich mit zurückdatierten ärztlichen Attesten, diese haben insoweit nicht die aufgezeigte Beweiskraft. Selbst wenn Sie es also könnten bzw. einen Arzt finden würden, welcher hierzu bereit wäre, wird Ihnen folglich eine rückwirkende Krankschreibung aus diesem Grund nichts nützen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt