Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage nunmehr wie folgt beantworten:
Der Krankenkassenbeitrag Ihrer Frau könnte sich in der Zukunft erhöhen.
Aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit ist Ihre Frau nicht versicherungspflichtig in der GKV. Sie hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich freiwillig in der GKV zu versichern nach § 9 SGB V
. In der freiwilligen Versicherung wird die Beitragsbemessung gem. § 240 SGB V
einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Es wird ein Mindestbetrag und ein Höchstbetrag bestimmt. Ihre Frau zahlt mit Ihrem Einkommen den Mindestbeitrag. Für den Mindestbeitrag ist es unerheblich, dass Ihre Frau relativ wenig verdient. Der Mindestbeitrag ist immer zu zahlen.
Jedoch wird bei der Beitragsbemessung eben die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dies bedeutet, dass auch das Einkommen des Ehegatten herangezogen wird. Dies ist in § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V
ausdrücklich bestimmt.
Sollten Sie in Zukunft Kinder haben, können diese nicht in der Familienversicherung mitversichert werden, § 10 Abs. 3 SGB V
. Es wird dann nach § 240 Abs. 5 SGB V
von dem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße abgesetzt. Dadurch könnte sich der Krankenkassenbeitrag dann wieder verringern.
Selbstverständlich ist auch der eventuell höhere Beitrag zur Krankenkasse voll steuerlich absetzbar. Dieser muss ja auch gezahlt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Bellmann
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wichtig wäre noch zu wissen, zu welchem Teil das Einkommen des Ehemanns zukünftig angerechnet werden wird und ob es beim GKV-Beitrag einen Maximalbeitrag gibt, der auf die Ehefrau zukommen kann.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
Nach § 2 Abs. 4 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008 werden für die Beitragsbemessung nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2012 bei 3.825,- Euro pro Monat.
Dies bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Frau, also 1.000,- €, und von Ihrem Einkommen derzeit nur 1.912,50 € berücksichtigt werden. Die Beitragbemessungsgrenze ändert sich jährlich. Der allgemeine Betragssatz beträgt 14,9% für die Krankenversicherung und 2,20% bzw. 1,95% für die Pflegeversicherung.
Der Höchstbeitrag zur Krankenversicherungsbeitrag beträgt 569,93 €.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin