Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihren Angaben zufolge liegt Ihnen daran, Ihre ehemalige Zahnärztin wegen eines oder mehrerer Behandlungsfehler in Anspruch zu nehmen.
In diesem Fall müssen Sie Ihre Zahnärztin vor dem Zivilgericht in Anspruch nehmen.
Obgleich die Kostenerstattung der feherhaften Behandlung durch die Krankenkasse erfolgte, besteht doch ein Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und der Zahnärztin, aus welchem Sie wegen vertraglicher Pflichtverletzung gegen die Ärztin vorgehen können. Zudem bestehen auch sogenannte deliktische Ansprüche, wenn ein Arzt einen Patienten durch Falschbehandlung an der Gesundheit schädigt.
Nun berichten Sie aber, dass die behandlungsfehlerhaft ausgeführten Zahnbehandlungen bereits im Jahr 1998 begonnen haben. Damit stellt sich die Frage, ob Ihre Ansprüche nicht bereits verjährt sind.
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Behandlungsverträgen verjähren innerhalb von drei Jahren, § 195 BGB
.
Dabei beginnt die Verjährung gem. § 199 Abs 1 BGB
mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Für den Verjährungsbeginn ist also relevant, seit wann Sie wussten, dass die Behandlung fehlerhaft war oder es hätten wissen müssen.
Von einem medizinischen Laien wird man nicht erwarten können, dass er sofort nachdem er dentale Probleme bekommt, davon ausgehen muss, dass diese auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen sind.
Trotzdem muss hier sauber geprüft werden, ab wann Sie denn davon ausgehen mussten, dass Ihre gesundheitlichen Einschränkungen auf eine nicht sachgemäße Zahnbehandlung zurück zu führen waren.
Auf die Frage der Verjährung muss daher bei einer Klage besonderes Augenmerk gelegt werden.
Hier sollten Sie einem Kollegen vor Ort Ihren Sachverhalt genauestens schildern.
Die Verjährung endet sodann jedenfalls am 31. 12. des Jahres, welches drei Jahre nach dem Verjährungsbeginn liegt.
Für eine vorsätzliche Körperverletzung ist auch bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt noch kein Raum. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahnärztin Sie absichtlich an Ihrer Gesundheit schädigen wollte.
Wenn es um von der Krankenkasse nicht bewilligte Leistungen geht, müssen Si Ihre Krankenkasse verklagen - dies dann aber vor dem für Sie und Ihre Krankenkasse örtlich zuständigen Sozialgericht.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen zu haben.
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Diese Antwort ist vom 16.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Medizinrecht
Die fehlerhafte Behandlung begann mit den Erstickungsanfällen vor ein paar Monaten.
Deshalb werden nun laut ärztlichem Gutachten Rückschlüsse gezogen, dass die Nierenerkrankung (Beginn 1998) ebenfalls auf diese Füllungen zurückzuführen sind, da Röntgen, CT und diverse andere Untersuchungen alles andere ausschlossen. Damals behandelte aber eine Zahnärztin die nun in Ruhestand ist.
Vor über 6 Jahren hat nun besagte Zahnärztin die Praxis übernommen und ich habe das Patientenblatt ausgefüllt.
In den darauffolgenden Jahren habe ich auf Grund dieser Geschichte sämtliche Füllungen selber bezahlt obwohl es laut Krankenkasse heißt das Füllungen bei Amalgamallergie (habe ich) und bei Nierenkranken (bin ich) übernommen wird.
Die letzte Füllung mit Amalgam wurde gesetzt obwohl ich das nicht wollte und das Ende2010/Anfang 2011.
Somit dürfte ja keine Verjährung vorherrschen.
In diesem Zug frage ich gleich nochmal wegen meines Allergiepasses. Kann die Krankenkasse mich zwingen für die Verhandlung am Sozialgericht den Allergietest zu wiederholen ? Und wenn ja, könnte ich diesen Arzt dann wegen Körperverletzung verklagen, weil es ja bekannt ist das ich beim ersten Mal positiv reagierte und sämtliche Ärzte sagen es wäre ein No-Go ihn auf Grund dieser Tatsache zu wiederholen da es toxisch wirken kann ?
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
sind die Erstickungsanfälle das erste Anzeichen, dass auf die fehlerhafte Behandlung hinweist, so kann man damit wirklich davon ausgehen, dass Sie erst seit deren Auftreten positive Kenntnis von dem den den Anspruch begründenden Tatsachen haben.
Die Krankenkasse kann Sie nicht zwingen den Allergietest zu wiederholen.
Im Fall der Klageerhebung vor dem Sozialgericht würde dieses zunächst alle vorhandenen gesundheitlichen Unterlagen, die von Bedeutung sind, von allen relevanten Ärzten anfordern. Dann würde sich das Gericht ein Bild über Ihre Erkrankung und Ihren Fall machen. Zu neuen Untersuchungen wird es dadurch nicht kommen. Zudem haben Sie in dem Gericht bzw. den Richtern verständige Zuhörer, die objektiv und unabhängig von den Kostenminimierungsinteressen der Krankenkasse die Angelegenheit bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
(www.mv-recht.de)