Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Selbstverständlich können Sie einen Antrag auf Wiedereingliederung stellen, insbesondere dann, wenn er ärztlich beführwortet wird.
Das Problem ist, dass aufgrund der bisherigen Dauer die Krankenkasse refelxartig die Aufforderung schickt, einen Rehaantrag zu stellen, denn nach § 50 Abs. 3 SGB V enfällt das Krankengeld, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
Das machen die Krankenkassen, um sich Krankengeld zu sparen.
Daher würde ich Ihnen raten, vor Ablauf der 10 Wochenfrist, je nachdem die Wiedereingliederung läuft, den Antrag auf eine Reha zu stellen, um sich im Falle einer negativen Wiedereingliederung den Anspruch auf Krankengeld zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen