Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das ist eine sehr belastende Situation. Eine Kontenpfändung bedeutet aber, dass Ihnen ein Selbstbehalt für notwendige Ausgaben (Miete, Lebenshaltung) bleibt. Das wird Ihnen der Anwalt sicher erläutern.
Die aufgestauten Versicherungsschulden sind ein großes Problem, wenn nicht die Möglichkeit des Forderungserlasses ergriffen wurde, die es bis Ende 2013 gab. Seit 1.1. 2019 gilt folgendes:
Mit Änderung des § 240 SGB V
ab 1.1.2019 und den dazu gehörigen Beitragsverfahrensgrundsätzen vom 28.11.18 wurden die Möglichkeiten zur Schuldenbereinigung verbessert:
Weiterhin kann die KK eine Einstufung zum Höchstbeitrag vornehmen, wenn keine Einkommensunterlagen eingereicht werden. Jetzt kann man aber innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Beitragsbescheides die Einkommensunterlagen nachreichen, und die KK muss dann die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume aufgrund des nachgewiesenen Einkommens neu festzusetzen. Ein Säumniszuschlag nach § 24 (1) SGB IV auf die rückständigen Beiträge wird in diesen Fällen nach Satz 5 nur hinsichtlich der korrigierten Beitragsforderung erhoben. Die Regelung gilt zeitlich unbeschränkt und bezieht sich auf alle vergangenen Zeiträume der Zwangseinstufung. Die rückwirkende Anpassung der Beiträge auf den Mindestbeitrag dient dem Abbau „fiktiver" Beitragsschulden und soll für die Betroffenen Anreize setzen, den korrigierten Beitragsforderungen nachzukommen. Dahingehend muss Ihr Anwalt Sie beraten. Mit einem Einspruch gegen den Bescheid ist es insoweit nicht getan.
Für die aufgelaufenen Beitragsschulden greift dann nur noch § 76 SGB IV
(Stundung, Niederschlagung und Erlass).
Stundung bedeutet Zahlungsaufschub. Gem. § 76 (1) Nr. 1 darf die KK Beiträge nur dann stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Der Anspruch wird i.d.R. dann nicht gefährdet, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande kommt.
Niedergeschlagen werden Forderungen nur dann, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Also entweder muss der rückständige Betrag sehr klein sein oder aber es ist absehbar, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Bei einer Niederschlagung „verschwinden" die Rückstände aber nicht. Sie bestehen weiterhin, die KK treibt die Forderung lediglich nicht ein.
Erlass kommt dann infrage, wenn die Einziehung der Rückstände nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Unbillig erscheint die Einziehung einer Forderung ausnahmsweise insbesondere dann, wenn der Nachteil, den der Schuldner durch die Einziehung erleidet, und der Nutzen, den der Versicherungsträger bzw. die die jeweilige Versicherung zum Teil finanzierenden Beitragszahler durch die Einziehung erzielen, in einem krassen Missverhältnis zu einander stehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Einziehung zu einer Aufgabe der Selbständigkeit des Schuldners führen würde.
§ 9 Abs. 2 der Beitragserhebungsgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes vom 17.02.2010 benennt als Grundlage für den Erlass persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe. Gründe für einen Erlass seien insbesondere dann gegeben, wenn eine Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestehens oder des notwendigen Lebensunterhaltes des Anspruchsgegners vorliege.
Darauf müssen Sie sich berufen. Das wird Ihr Anwalt für Sie übernehmen müssen.
Ein Wechsel der KV ist nicht so einfach und ändert auch leider nichts an der Schuldenlast. Versuchen Sie in dieser Situation, mit der KV zu sprechen. Versuchen Sie, einen Gesprächstermin mit einem zuständigen Sachbearbeiter der Krankenkasse zu vereinbaren. Sie sind nicht allein mit diesem Problem. Angeblich gibt es 80.000 Menschen in Deutschland, die unwissentlich versichert sind und diesen Forderungen gegenüber stehen. Wenden Sie sich auch an eine gemeinnützige Schuldnerberatung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin