Sehr geehrte Ratsuchende,
die vorläuige Beitragsfestsetzung ist nur bis zum ersten Steuerbescheid zulässig.
Daher hat die Kasse recht, wenn sie nun die Vorbehalt entfallen lässt.
Die Beitragsbemessung ist aber so nicht richtig und sollte auch nicht hingenommen werden:
Denn die Beitragsbelastung bei freiwillig Versicherten muss immer die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigen.
Das ergibt sich aus § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V.
Und genau dieser Grundsatz ist dann nicht gegeben, wenn sich Ihre Einkünfte derartig verändert haben, dass eben die Leistungsfähigkeit offenbar gefährdet ist.
Daher sollten Sie dagegen vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle