Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist dies die einzige Möglichkeit nachzuweisen, dass ich -bis auf die Unterstützung meiner Mutter- keine weiteren Einkünfte habe?
Wenn sie keine anderen Unterlagen haben, kann die KK nach § 240 SGB V
in Verbindung mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes auch Kontoauszüge anfordern.
Geregelt ist das in § 6 dieser Verfahrensgrundsätze.
2. Kann ich die Ausgaben in den Kontoauszügen schwärzen bzw. nur den Abschnitt mit der Summe der Zahlungsauseingänge offenlegen?
Ja, das können Sie, denn Sie müssen nur das offenbaren, was verfahrensrelevant ist.
3. Kann ich (und / oder meine Mutter) alternativ eine Erklärung: „Keine weiteren Einkünfte" abgeben, die die Krankenkasse anerkennen muss?
Das können Sie aber die KK muss das nicht akzeptieren und kann andere Beweismittel anfordern.
4. Beitrag
Solange das Einkommen nicht nachgewiesen wurde, kann die KK den Höchstsatz verlangen. Es liegt daher in Ihrem eigenen Interessen, hier für Aufklärung zu sorgen, nämlich für die Zukunft einerseits und für die Vergangenheit andererseits, denn Sie können zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Können Sie mir bitte noch erklären, wie Einkommen definiert ist?
Meine Mutter überweist mir bei Bedarf mehr Geld, da von meinem Konto auch Zahlungen erfolgen, die unmittelbar (es war einst ein Gemeinschaftskonto) mit der Person meiner Mutter verknüpft sind; hierzu zählen beispielsweise auch die Unfall- und Autoversicherung meiner Mutter.
Werden mir diese Beträge ebenfalls als Einkommen angerechnet?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage geht über die Ursprungsfrage hinaus und ist nach den Regeln des Plattformbetreibers nicht mehr als Verständnisnachfrage zu werten.
Dennoch weise ich Sie gerne auf die §§ 15
und 16 SGB IV
hin.
Allerdings ist Einkommen nicht mit Einkünften gleich zu setzen.
Bei der Krankenversicherung und der Verbeitragung geht es um die Einkünfte, die auch das Einkommen umfasst.
Die Überweisungen Ihrer Mutter sind als Einkünfte zu werten und würden damit auch der Verbeitragung unterliegen.
Ich hoffe, dies hilft Ihrem Verständnis weiter.
Mit freundlichen Grüßen und einen angenehmen Pfingstfeiertag wünschend
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt