Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Das Krankenhaus wäre berechtigt, die Herausgabe zu verweigern, wenn sich dies aus einer vertraglichen Regelung in dem mit Ihrem Großonkel geschlossenen Krankenhausvertrag bzw. aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Krankenhauses ergeben würde.
Dementsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen in machen Krankenhäusern regeln, dass Nachlassgegenstände den nächsten Angehörigen gegen Empfangsschein auszuhändigen sind und das Krankenhaus die Aushändigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen kann.
Sie sollten insoweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen.
Sollte eine solche Bestimmung nicht vorliegen, dürfte das Krankenhaus nach meiner Einschätzung nicht auf der Vorlage des Erbscheins bestehen.
Der Nachweis des Erbrechts ist nämlich nicht zwingend durch Erbschein zu erbringen, wenn nicht durch Gesetz oder Vertrag etwas anderes festgelegt wurde.
Gesetzlich gefordert wird der Erbschein nur als Nachweis des Erbrechts gegenüber dem Grundbuchamt, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört.
Ersetzt werden kann ein Erbschein in diesen Fällen durch ein notarielles Testament (oder durch einen notariellen Erbvertrag.) Dann ersetzt das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll den Erbschein.
In den vertraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Banken ist in der Regel ebenfalls erforderlich , das Erbrecht durch Erbschein nachzuweisen.
Ausnahmen machen die Banken auch hier nur, wenn ein notarielles Testament vorgelegt wird.
Bei Banken hilft - je nach Umfang der Vollmacht - eine postmortale Vollmacht, um Auskünfte zu bekommen oder Geldgeschäfte zu tätigen.
Ihre Frage, wie Sie weiter vorgehen sollten, hängt also zunächst von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Krankenhauses ab.
Wird darin die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangt, sollten Sie bzw. Ihre Großmutter schriftlich eine Frist unter Datumsangabe setzten und die Herausgabe der Sachen fordern bzw. für einen Übergabetermin.
Sollte nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Erbschein erforderlich sein und Ihre Großmutter auch kein notarielles Testament vorweisen können, sollte sie zumindest versuchen, die Übergabe gegen Empfangsschein zu erreichen, zumal dies ja auch ursprünglich nach Ihrer Schilderung zunächst so abgesprochen war.
Ein Anspruch dürfte aber dann nicht bestehen.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin