Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich haben Arbeitslose, hier aber nur Bezieher von Arbeitslosengeld I, einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Dieser Anspruch beginnt nach sechs Wochen dauernder Arbeitsunfähigkeit.
Da Sie sich nicht umgehend nach Verlust des Arbeitsplatzes arbeitslos gemeldet haben (hier können wegen dieses Versäumnisses ohnehin Sperrzeiten nach dem SGB III gegen Sie verhängt werden – dies ist aber nicht Ihre Frage), stellt sich die Frage nach dem Krankenversicherungsschutz. Waren Sie in den letzten Monaten versichert, wer hat für Sie die Beiträge bezahlt? Nach Arbeitslosmeldung werden die Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Unterbleibt diese Meldung, bezahlt grundsätzlich niemand weiter. Damit entfällt die Krankenversicherung und darauf folgend Ihr Anspruch auf Krankengeld. Einfach streichen kann man das Krankengeld nicht, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung nach den §§ 44
ff. SGB V. Hierzu aber müssen auch Beiträge an die Krankenkasse entrichtet werden, denn der Anspruch gilt explizit nur für Versicherte!
Dies kann ohne genaue Kenntnis der Akten (insbesondere des Versicherungsverlaufes) nicht abschließend beurteilt werden. Es wird auch darauf ankommen, weshalb Sie sich erst so spät arbeitslos und krank gemeldet haben und ob Sie hierfür einen triftigen Grund hatten. Auch sollte der Krankheitsverlauf lückenlos nachgewiesen werden können.
Von der Krankenkasse sollten Sie sich nicht mündlich abweisen lassen, sondern auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid bestehen, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Zu dessen Begründung sollten Sie einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort einschalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung zu Ihrem Problemkreis vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die leider nicht wirklich meiner Sorge, bzw. Frage entsprach.
Die Krankenkasse sagt, sie zahlt mir das Krankengeld seit beginn des Anspruches (4 Monate) nicht, weil ich Sie nicht rechtzeitig informiert hätte.
Doch weder mein Arzt noch das Arbeitsamt hatten mir gesagt das ich mich sofort bei der Krankenkasse melden solle.
Zu Ihrer Frage warum ich mich nicht rechtzeitig kümmern konnte, kann ich Ihnen sagen, dass ich dies wegen meiner Krankheit nicht konnte. Diagnose: Bipolare Störung.
Vielleicht könnten Sie mir einen Rat geben wie ich doch noch zu meinem Krankengeld komme.
Vielen lieben Dank
Dominik Diller
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, dass Sie mir Gelegenheit zur Präzisierung meiner Ausführungen geben. Ihr Fall ist in der Tat sehr kompliziert und bedarf unbedingt einer näheren Überprüfung.
Grundsätzlich wird es schwierig sein, rückwirkend Krankengeld zu beziehen, doch kann ein Anspruch unter Verweis auf Verstöße gegen Mitwirkungspflichten nur nach ausdrücklicher Belehrung zurückgewiesen werden. Problematisch ist hier der Zeitpunkt der Antragstellung, da im Sozialrecht Leistungen grundsätzlich nur für den sich an diese anschließenden Zeitraum ausbezahlt werden. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb Ihr Arzt Ihren Krankenstatus nicht an die Krankenkasse mitgeteilt hat. Auch ist Ihr Versichertenstatus nicht bekannt.
Ich kann Ihnen auf Basis der mitgeteilten Information nur raten, einen schriftlichen Bescheid der Krankenkasse zu verlangen, ggf. mit wiederholter Antragstellung und dann Widerspruch einzulegen. Diesbezüglich sollten Sie unbedingt einen sozialrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt vpr Ort aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt