Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Das Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung ist als Ersatz für entgangenes Einkommen während einer Erkrankung gedacht. Es wird bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und einem daraus resultierenden Einkommensverlust gewährt.
Näheres regeln die sogenannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die dem Vertrag zu Grunde lagen. Diese werden Ihnen in der Regel mit Zusendung der Versicherungspolice ausgehändigt.
Problematisch ist, dass Sie nicht angegeben hatten, bei welcher Versicherung die Krankenhaustagegeld Versicherung abgeschlossen wurde. Daher kann ich mich im Rahmen der Beantwortung nur auf die Musterbedingungen der AVB beziehen. Dabei ist in § 5 Abs.1 e) AVB geregelt, dass das Krankentagegeld während des gesetzlichen Beschäftigungsverbot für werdende Mütter (Mutterschutz), nicht gezahlt wird. Diese gelte sinngemäß auch für Selbstständige. Der Umstand das Ihre Frau als Selbständige keinen Mutterschutz in Anspruch nehmen kann, dürfte somit leider nicht entscheidend sein.
Die Musterbedingungen der AVB sehen jedoch vor, dass diese Einschränkungen der Leistungspflicht für die Krankentagegeldzahlung nicht gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht. Dieses ist nach Ihrer Schilderung der Fall. Ob in dem von Ihrer Frau abgeschlossenen Vertrag eine solche Regelung in den AVB enthalten ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Sie können jedoch hier einmal in die von der Versicherung überlassen Unterlagen schauen und dieses dann klären. Die Regelung befindet sich dann in § 5 Abs. 1 Ziff. e) AVB:
Falls dieses der Fall sein sollte und auch die von der Versicherung übersandten AVB einen solchen Passus enthalten, wäre es ratsam dieses gegenüber der Versicherung gelten zu machen. Eine weitere anwaltliche Vertretung wäre dann zu empfehlen und könnte auch durch mich erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass dieses Portal nur dazu gedacht ist, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Eine umfassende rechtliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden.
Falls Sie Rückfragen, insbesondere hinsichtlich der anzuwenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben, benutzen Sie bitte die kostenlose Rückfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Piere Aust