Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Wie sieht es aber aus, da mir mein Arzt bescheinigt, dass ich meine bisherige Arbeit aus gesundheitlichen Gründen, bin inzwischen fast 63 Jahre, nicht mehr ausüben kann und ich daraufhin mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag am Ende meiner Aussteuerung mache, mich dem Arbeitsamt für leichte Arbeiten, mit 40 Stundenwoche zur Verfügung stelle?
Das ist möglich. Wenn Sie über eine ärztliche Bescheinigung verfügen, dass Sie im bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähig sind, haben Sie auch keine Sperrzeit zu befürchten.
2.) Muss ich mich bei der Agentur für Arbeit auf Grund des Krankenkassenschreibens melden, obwohl ich die vage Nahtlosigkeitslösung nicht will?
Nein, müssen tun Sie das nicht, nur fragt sich dann, wovon Sie leben wollen.
3.) Reicht es , wenn ich mich kurz vor Ende des Krankengeldbezuges nach dem vom Arzt empfohlenen Aufhebungsvertrag bei der Arbeitsagentur arbeitslos melde?
Das das reicht aus,wobei das Gesetz (§ 141 SGB III
) davon ausgeht, dass eine Arbeitslosmeldung auch drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zulässig ist, wenn dies bis dahin absehbar ist.
Zur Reihenfolge:
Sie schließen einen Aufhebungsvertrag zum Ende des Krankengeldbezuges.
Dann melden Sie sich bei der BA arbeitsuchend für andere Tätigkeiten.
Wenn Sie noch für andere Tätigkeiten in Frage kommen, wird die BA Sie nicht auf die Nahtlosigkeit verweisen.
Andererseits wäre Nahtlosigkeit auch nicht schlimm, da die BA Ihnen dann Arbeitslosengeld dennoch auf die Dauer Ihres Arbeitslosengeldanspruches zahlt, Sie aber an die Rentenversicherung verweist wegen eines Antrages für eine Erwerbsminderungsrente. Das erscheint Ihnen aber nach Ihrer Schilderung nicht wünschenswert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Holstenplatz 9
25335 Elmshorn
Tel: 06704017745
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
danke für Ihre schnelle Antwort.Ich habe noch ein paar Verständnisfragen.
zu Antwort 2:"...fragt sich dann, wovon Sie leben wollen."
Ich bekomme doch bis zum 27.06. bzw. 06.07. 2014 Krankengeld oder etwa nicht?, wenn ich mich jetzt nicht unverzüglich bei der BA melde, sondern erst zum Ende des Krankengeldbezuges?
Muss ich mich bei der BA jetzt schon melden,also morgen,um beim Aufhebungsvertrag auf ärztliche Empfehlung keine Nachteile zu bekommen, obwohl ich den Aufhebungsvertrag auf dem Weg der Krankheitsbesserung erst Ende Juni mache und mich dann wie schon gesagt der BA für leichte Arbeiten zur Verfügung stelle,obwohl ich von der Krankenkasse auf das Ende des Krankengeldbezuges am 08.05. hingewiesen worden bin?
Ihre letzte Ausage "Andererseits wäre Nahtlosigkeit auch nicht schlimm, da die BA dann Arbeitslosengeld dennoch...zahlt,..."verstehe ich nicht,denn meines Wissens zahlt die BA nur, wenn der ärztliche Dienst der BA eine Minderung der Leistungsfähigkeit von über 6 Monaten prognostiziert(§145 SGB III).Wenn nicht, dann bliebe nur noch ALG II, also Hartz IV,worauf ich wegen meiner persönlichen Verhältnisse gar keinen Anspruch hätte.
Mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt:
Ich bekomme doch bis zum 27.06. bzw. 06.07. 2014 Krankengeld oder etwa nicht?,
Solange Sie krank geschrieben sind, befinden Sie sich im Krankengeldbezug. Ihr Krankengeld endet nach Ihrer eigenen Darstellung auch nicht am 08.05.2014, sondern am 06.07. (Krankengeld beträgt 78 Wochen incl. 6 Wochen Lohnfortzahlung).
Muss ich mich bei der BA jetzt schon melden,also morgen,um beim Aufhebungsvertrag auf ärztliche Empfehlung keine Nachteile zu bekommen, obwohl ich den Aufhebungsvertrag auf dem Weg der Krankheitsbesserung erst Ende Juni mache und mich dann wie schon gesagt der BA für leichte Arbeiten zur Verfügung stelle,obwohl ich von der Krankenkasse auf das Ende des Krankengeldbezuges am 08.05. hingewiesen worden bin?
Wenn der Krankengeldbezug endet, setzt die Nahtlosigkeit gem. § 145 SGB III
ein, wenn Sie dies beantragen.
Sie allein steuern die weiteren Geldflüsse durch die Zeitpunkte Ihres Antrages.
Wenn Sie weiter arbeitsunfähig sind, ruht das Arbeitsverhältnis und Sie haben Anspruch auf Leistungen nach den Nahtlosigkeitsregeln.
Der Anspruch auf Nahtlosigkeitsgeld (Arbeitslosengeld) ist unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Das können Sie mir glauben, denn ich habe einige Mandanten, bei denen genau das der Fall ist.
Ihre letzte Ausage "Andererseits wäre Nahtlosigkeit auch nicht schlimm, da die BA dann Arbeitslosengeld dennoch...zahlt,..."verstehe ich nicht,denn meines Wissens zahlt die BA nur, wenn der ärztliche Dienst der BA eine Minderung der Leistungsfähigkeit von über 6 Monaten prognostiziert(§145 SGB III
).Wenn nicht, dann bliebe nur noch ALG II, also Hartz IV,worauf ich wegen meiner persönlichen Verhältnisse gar keinen Anspruch hätte.
Die BA zahlt dann, wenn Sie aufgrund von Krankheit nicht vermittelbar sind.
Dies ergibt sich aus § 145 SGBAbsatz 1 SGB III.
Sie sind länger als 6 Monate krank. Auch dann haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Also zusammenfassend:
Erst kurz vor Auslaufen des Krankengeldes melden Sie sich bei der BA und beantragen Nahtlosigkeitsgeld.
Zu diesem Zeitpunkt können Sie einen Aufhebungsvertrag schließen.
Wenn Sie weiter krank sind, erhalten Sie Gelder nach § 145 SGB III
(Nahtlosigkeitsgelt), sind Sie hingegen dann für andere Tätigkeiten gesund und vermittelbar erhalten Sie ab dann Arbeitslosengeld nach § 136
ff SGB III.
Ich hoffe, Ihnen hiermit Ihre Frage verständlich beantwortet haben und Ihnen etwas Angst vor der weiteren Prozedur genommen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt